Ratgeber

Kunden rasseln zusammen Wer zahlt für Unfall im Supermarkt?

Dass auf Parkplätzen von Supermärkten meist die Straßenverkehrsordnung gilt, ist bekannt. Aber welche Regeln gelten im Geschäft selbst, wenn es zur Kundenkolllision kommt?

Kunden haben beim Einkaufen eine Sorgfaltspflicht.

Kunden haben beim Einkaufen eine Sorgfaltspflicht.

(Foto: imago stock&people)

Auch beim Einkaufen gilt es die Augen offen zu halten. Und nicht nur, wenn es darum geht, die besten Angebote zu erfassen. Denn auch hier kann es zu folgeträchtigen Unfällen kommen. Diese Erfahrung musste eine Supermarkt-Kundin machen, die einen Schritt zurück trat und dadurch eine andere Kundin zu Fall brachte. Das mit der nachfolgenden Klage betraute Oberlandesgericht Hamm gab beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld (Az.: 6 U 203/15).

In dem verhandelten Fall machte die später beklagte Kundin im Gang eines Supermarktes beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegenkommende Verkäuferin nebst einer Palette vorbeilassen. Durch den Rückwärtsschritt kam es zum Zusammenstoß mit einer anderen Kundin, die in Folge der Kollision zu Boden stürzte und sich den Ellenbogen brach.

Obwohl die Unfallverursacherin bereits vorgerichtlich 2800 Euro an die Verunglückte zahlte, wollte diese weiteren Schadenersatz in Höhe von 9700 Euro und klagte.

Vor Gericht blieb ihr Anliegen allerdings ohne Erfolg. Demnach haftet die Rückwärtsschreitende zu 50 Prozent für den der Klägerin entstandenen Schaden. Laut Urteil bewegt sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Allerdings befand das Gericht auch, dass dem Unfallopfer ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen ist. Denn sie habe ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Unfallverursacherin geachtet, wodurch sie gegen die Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarktes verstoßen hat.

Laut Urteil steht der Klägerin deshalb nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro sowie ein Haushaltsführungsschaden von 500 Euro zu. Da ihr aber bereits vor der Gerichtsverhandlung 500 Euro mehr gezahlt wurden, hat ihr das OLG keinen weiteren finanziellen Ausgleich zugesprochen.    

Quelle: ntv.de, awi

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