Ratgeber

Kündigung für Kassiererin Wie kommt Waschpulver in den Geldkoffer?

Für Bankangestellte gilt beim Öffnen eines Geldkoffers das Vier-Augen-Prinzip.

Für Bankangestellte gilt beim Öffnen eines Geldkoffers das Vier-Augen-Prinzip.

(Foto: imago/Westend61)

Wer bei einer Bank arbeitet, muss über jeden Verdacht erhaben sein. Insbesondere Kassierer kommen mit jeder Menge Fremdgeld in Berührung. Oder auch mit anderen Substanzen, wenn es ganz blöd läuft.

Wer in einer Bank als Kassierer oder Kassiererin arbeitet, nimmt auch Geldkoffer von Geldtransportern entgegen um so den Bankbetrieb am Laufen zu halten. So sollte es eigentlich auch bei einer Angestellten der Sparkasse Herne sein. Diese hatte einen verplombten Geldkoffer der Bundesbank angenommen, welchen sie am Vortag selbst angefordert hatte. Darin sollte sich ein Betrag in Höhe von 115.000 Euro befinden.

Nachdem der Koffer rund 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich - dort hielt sich die Angestellte zur fraglichen Zeit allein auf - gestanden hatte, öffnete sie diesen unter Verletzung des von der Sparkasse vorgegebenen Vier-Augen-Prinzips allein. Allerdings befand sich statt der erwarteten Banknoten jeweils eine Packung Waschpulver und Babynahrung im Koffer. Erst unmittelbar nach dieser Entdeckung rief die Frau einen Kollegen herbei.

Polizei und Staatsanwaltschaft nahmen umgehend die Ermittlungen auf und auch die Sparkasse bemühte sich um Aufklärung. Als Resultat daraus wurde der Angestellten wegen des dringende Verdachts des Diebstahls fristlos gekündigt. Laut ihrem Arbeitgeber habe sich die Frau durch auffällige finanzielle Transaktionen, welche sie nach Abhandenkommen des Geldes getätigt habe, verdächtig gemacht. Zudem hatte die Mitarbeiterin für eine Bestellung eines derart hohen Bargeldbetrages keinen sachlichen Anlass gehabt.

Die Sparkassenangestellte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az.: 17 Sa 1540/16). Mit Erfolg, denn das Gericht befand, dass eine Kündigung allein wegen eines bestehen Verdachts zum Schutze des Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Insbesondere sei eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass dem betroffenen Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wirklich vorzuwerfen sei. Diese konnte das LAG im konkreten Fall nicht feststellen. Denn auch die Täterschaft anderer Personen sei nicht hinreichend auszuschließen.

Zudem bemängelte das Gericht, dass es die Sparkasse versäumt habe, die bei Verdachtskündigung erforderliche Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers vorzunehmen.

Quelle: ntv.de, awi

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