Ratgeber

Was ändert sich 2017 … … bei Einkommen und Abgaben?

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen, Besserverdiener zahlen deshalb etwas mehr für die Sozialversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen, Besserverdiener zahlen deshalb etwas mehr für die Sozialversicherung.

(Foto: imago/blickwinkel)

Wie wirkt sich das neue Jahr im Geldbeutel aus? Der Mindestlohn steigt, die Renten ebenso. Die Kindergelderhöhung hat eher symbolischen Charakter, dafür können Alleinerziehende auf mehr Unterstützung vom Staat hoffen.

2016 war in vielerlei Hinsicht ein unerfreuliches Jahr. Ob 2017 besser wird, wissen wir auch nicht. Was wir aber wissen: Das neue Jahr bringt für Verbraucher einige Änderungen. Heute: Die Neuerungen bei Einkommen und Abgaben.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Wer gut verdient, muss womöglich etwas mehr in die Sozialversicherung einzahlen. Wie jedes Jahr steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. In der Kranken- und Pflegeversicherung klettern sie um 112,50 Euro auf bundeseinheitlich 4350 Euro. Beim allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent macht das etwa 8,20 Euro mehr im Monat, dazu kommen bis zu zwei Euro extra für den Zusatzbeitrag.

Auch die Versicherungspflichtgrenze wird angehoben. Derzeit können Arbeitnehmer ab einem Jahresbruttogehalt von 56.250 Euro in die private Krankenversicherung wechseln. 2017 müssen sie voraussichtlich mindestens 57.600 Euro verdienen, also 4800 Euro im Monat.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen von 6.200 Euro auf 6.350 Euro, im Osten von 5400 Euro auf 5700 Euro. Beim Rentenversicherungsbeitragssatz von 9,35 Prozent für Arbeitnehmer entspricht das im Westen einem Plus von bis zu 14 Euro. Im Osten müssen Angestellte, die über 5700 Euro verdienen, 28 Euro mehr kalkulieren. Dazu kommen für die Arbeitslosenversicherung rund 2,20 Euro im Westen und 4,50 Euro im Osten.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung verschieben sich die Marken von 7650 Euro (West) bzw. 6650 Euro (Ost) auf 7850 Euro bzw. 7000 Euro.

Renten steigen

2016 war für Rentner ein gutes Jahr: Die letzte Runde der Rentenanpassung brachte ihnen im Westen 4,25 Prozent und im Osten 5,95 Prozent mehr im Geldbeutel. Auch 2017 geht es nach oben, aber nicht mehr so steil. Nach der Prognose der Deutschen Rentenversicherung dürfte der Zuschlag zwischen 1,5 und 2 Prozent liegen. Genaue Zahlen stehen im Frühjahr fest, die Anpassung erfolgt zum 1. Juli.

Flexi-Rente kommt

Wer auch im Rentenalter noch arbeiten will, soll mehr davon haben.

Wer auch im Rentenalter noch arbeiten will, soll mehr davon haben.

(Foto: imago/Westend61)

Mit der Flexi-Rente soll der Übergang vom Berufsleben zur Rente flexibler gestaltet werden. Wer möchte, kann auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze Voll- oder Teilzeit weiterarbeiten und damit seine Rentenansprüche erhöhen. Das ging auch schon früher, doch bislang musste der Arbeitgeber zwar weiter Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen musste, davon hatte der Arbeitnehmer dann aber nichts. Jetzt gibt es für jeden Monat, den man seine Rente in die Zukunft verschiebt und weiter Beiträge zahlt, 0,5 Prozent Zuschlag.

Wer dagegen vorzeitig in Rente geht, aber nebenbei noch Geld verdient, soll nicht mehr vonb der Rentenversicherung befreit werden. Damit es für Firmen attraktiver wird, ältere Menschen zu beschäftigen, sind Mitarbeiter im Rentenalter von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung künftig freigestellt. Diese Regelungen treten zum 1. Januar in Kraft.

Am 1. Juli folgt der zweite Schritt des Gesetzes: Die bislang starren Grenzen für den Zuverdienst im Rentenalter werden flexibilisiert. Wie bisher darf man auch künftig 6300 Euro im Jahr dazuverdienen, ohne dass das Einfluss auf die Rente hätte. Für höhere Einkommen gibt es aber mehr Flexibilität. Alles, was über den Freibetrag hinausgeht, wird nach der neuen Regel zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sobald das offizielle Rentenalter erreicht ist, kann man beliebig viel dazuverdienen.

Pflegeversicherung wird teurer

Am 1. Januar tritt das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Pflegebedürftigkeit wird dann anders definiert. Liegt der Schwerpunkt bislang auf körperlichen Einschränkungen, wird künftig auch der Verlust geistiger Fähigkeiten berücksichtigt. Das heißt aber auch: Die Pflegeversicherung wird teurer. Der Beitragssatz, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, steigt um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 Prozent. Kinderlose ab 23 Jahren müssen außerdem einen Zuschlag zahlen, so dass Ihr Beitragssatz dann bei insgesamt 2,8 Prozent liegt.

Mindestlohn steigt

Zwei Jahre nach seiner Einführung wird der gesetzliche Mindestlohn zum ersten Mal angehoben. Im Januar 2017 steigt er um 34 Cent auf 8,84 Euro pro Stunde. Im April 2016 arbeiteten 1,9 Millionen Menschen in Deutschland zum Mindestlohn, eine Million Beschäftigungsverhältnisse wurden geringer vergütet. Das ist möglich, weil es für bestimmte Branchen Sonderregelungen gibt. Zeitungsausträger und Angestellte in Großwäschereien etwa werden auch 2017 etwas schlechter bezahlt.

In einigen Branchen sehen die Tarifverträge aber auch höhere Mindestlöhne vor. Etwa im Baugewerbe, der Gebäudereinigung und in der Pflege. Hier und in sieben weiteren Branchen klettern die Sätze zum 1. Januar 2017. In manchen Bereichen gibt es nur ein paar Cent mehr, in anderen gibt es Sprünge von mehr als einem Euro.

Leiharbeiter sind derzeit noch bessergestellt, zumindest im Westen. Dort gibt es mindestens neun Euro, im Osten sind es 8,50 Euro. Derzeit laufen die Tarifverhandlungen. Solange sie nicht abgeschlossen sind, gilt ab 1. Januar der einheitliche Mindestlohn von 8,84 Euro, unabhängig davon, ob der Angestellte gerade beschäftigt ist oder nicht.

Auch für Minijobber gilt ab 2017 der neue Mindestlohn. Sie dürfen aber auch weiterhin höchstens 450 Euro im Monat verdienen. Wer also momentan 52 Stunden im Monat für 8,50 Euro jobbt, muss seine Arbeitszeit reduzieren. Genau 50 Stunden und 54 Minuten darf man dann noch arbeiten, bevor das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird.

Mehr Geld für Eltern

Das Kindergeld steigt um zwei Euro im Monat. Für das erste und das zweite Kind gibt es ab Januar jeweils 192 Euro, für das dritte 198 Euro und für alle weiteren Kinder 223 Euro.

Ergänzend zum Kindergeld können Geringverdiener bei der Familienkasse der Arbeitsagentur einen Kinderzuschlag beantragen. Den gibt es, wenn das Einkommen der Eltern zwar für den eigenen Bedarf reicht, aber nicht für den der Kinder. Bislang zahlt die Familienkasse der Arbeitsagentur bis zu 160 Euro pro Kind, ab dem 1. Juli sind es bis zu 170 Euro. Die Berechnung des Zuschlags ist ziemlich kompliziert, Anspruch hat man nur, nur wenn das Einkommen zwischen einer Mindest- und einer Höchstgrenze liegt.

Hartz IV-Sätze steigen

Die Grundsicherung wird im kommenden Jahr ein wenig erhöht.

Die Grundsicherung wird im kommenden Jahr ein wenig erhöht.

(Foto: imago/Manngold)

Die Hartz IV-Sätze steigen. In den meisten Fällen aber in überschaubarem Ausmaß, der Regelsatz orientiert sich an der Entwicklung von Löhnen und Preisen. Nur für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren gibt es ab dem 1. Januar deutlich mehr. Nach Einkommens- und Verbrauchsstichproben des Statistischen Bundesamtes ist ihr Bedarf nämlich erheblich höher als bisher berechnet. Künftig sehen die Sätze wie folgt aus:

  • Alleinstehende/Alleinerziehende: 409 Euro (+ 5 Euro)
  • Paare/Bedarfgemeinschaften, je Partner: 368 Euro (+ 4 Euro)
  • Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen: 327 Euro (+ 3 Euro)
  • Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern: 327 Euro (+ 3 Euro)
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 311 Euro (+ 5 Euro)
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 291 Euro (+ 21 Euro)
  • Kinder von 0 bis 6 Jahren: 237 Euro (unverändert)

Für Behinderte und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, gibt es Sozialhilfe. Bislang allerdings nur 80 Prozent der Grundsicherung. Künftig bekommen sie 100 Prozent – auch wenn sie beispielsweise bei der Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben.

Gekürzt wird dagegen die staatliche Unterstützung für Asylbewerber. Weil sie in Gemeinschaftsunterkünften nicht für Strom und Instandhaltung der Wohnung zahlen, werden diese Posten aus ihren Leistungen herausgerechnet. Alleinstehende Asylbewerber bekommen ab 2017 nur noch 332 Euro statt bislang 352 Euro.

Getrennt Lebende müssen mehr Unterhalt zahlen

Wenn Familiengerichte die Höhe von Unterhaltszahlungen festlegen, dient die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage. Die aktuellen Werte stammen aus dem Jahr 2015, nächstes Jahr werden sie angepasst. Die Sätze hängen vom Alter der Kinder und vom Einkommen ab. Wer nicht mehr als 1500 Euro netto verdient, zahlt den Mindestunterhalt:

  • 0 bis 5 Jahre: 342 Euro (+ 7 Euro)
  • 6 bis 11 Jahre: 393 Euro (+ 9 Euro)
  • 12 bis 18 Jahre: 460 Euro (+ 10 Euro)
  • ab 18 Jahre: 527 Euro ( + 11 Euro)

Bei höheren Einkommen steigen auch die Unterhaltsverpflichtungen. Die Freibeträge bleiben 2017 konstant: Bei Erwerbstätigen bleiben nach wie vor 1080 Euro unangetastet. Wer nicht arbeitet, darf 880 Euro behalten.

Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss

Alle Regelungen zum Unterhalt helfen dem alleinerziehenden Elternteil nicht, wenn der Ex-Partner nicht zahlt. Nach aktuellen Statistiken überweist nur die Hälfte der Unterhaltsverpflichteten vollständig und regelmäßig. Kann man nicht auf den Vater oder die Mutter zählen, kann beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Bislang geht das aber nur für maximal 72 Monate und höchstens bis zum zwölften Lebensjahr. Diese Beschränkungen sollen 2017 wegfallen - sofern sich Bund und Länder bis dahin auf die Finanzierung einigen können.

Für Zwölf- bis 17-Jährige soll es dann 268 Euro geben, für Sechs- bis Zwölfjährige 201 Euro und für jüngere Kinder 150 Euro. Die Befristung auf 72 Monate entfällt, das Geld soll fließen, solange Bedarf besteht.

Krankenkassenbeitrag bleibt konstant

Am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich nichts, er bleibt bei 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der nur vom Arbeitnehmer zu zahlen ist, wird auch 2017 bei 1,1 Prozent liegen. Das heißt aber nicht, dass es bei den einzelnen Kassen keine Änderungen geben würde. Wenn eine Kasse ihren Beitrag erhöht, muss sie das ihren Mitgliedern ankündigen, sie haben dann ein Sonderkündigungsrecht.

Quelle: ntv.de, ino

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen