Ratgeber

Was ändert sich 2016 ... ... bei Steuern und Recht?

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(Foto: imago/Christian Ohde)

Langsam sollte es jeder mitbekommen haben: Wer künftig Kindergeld will, sollte der Familienkasse die Steuer-ID melden. Das ist aber nicht die einzige steuerliche Neuerung im kommenden Jahr.

Dank höherer Grund- und Kinderfreibeträge bleibt den meisten Deutschen im Jahr 2016 wohl etwas mehr im Portemonnaie. Für Normalverdiener hat "Finanztest" unlängst ein Plus von 100 Euro errechnet. Was ist neu?  

Freibeträge gelten für zwei Jahre

Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen - solche Posten kann man sich mit der Steuererklärung zurückholen. Man kann aber auch einen entsprechenden Freibetrag eintragen lassen und so dafür sorgen, dass schon während des Jahres weniger Steuern abgezogen werden. Bislang musste man das jedes Jahr bis Ende November aufs Neue veranlassen. Künftig kann man die Laufzeit auf zwei Jahre erhöhen. Freibeträge, die bis zum 30. November 2015 angemeldet wurden, gelten also längstens bis Ende 2017.

Wenn Freibeträge während des Jahres wegfallen, muss man das dem Finanzamt melden. Wenn sich die Ausgaben erhöhen, kann man aber auch eine Korrektur nach oben verlangen.    

Unterhaltspflichtige sparen Steuern

Wer Unterhalt zahlen muss, kann 2016 bis zu 8652 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Das sind 180 Euro mehr als im Vorjahr. Wie bisher kann man darüber hinaus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen, die man übernommen hat. Wenn der Unterstützte Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro im Jahr hat, werden diese auf den Unterhalt angerechnet.

Achtung: Unterhaltszahlungen an die Kinder können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Grund- und Kinderfreibetrag steigen

Sowohl für Erwachsene als auch für Kinder wird künftig ein höheres Existenzminimum angerechnet.

Sowohl für Erwachsene als auch für Kinder wird künftig ein höheres Existenzminimum angerechnet.

(Foto: imago/Christine Roth)

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer klettert im nächsten Jahr um 180 Euro. Für Ledige liegt er dann bei 8652 Euro. Verheiratete müssen erst ab einem zu versteuernden Einkommen über 17.305 Euro Steuern zahlen. Auch der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, steigt: Die Bundesregierung hat ihn für 2016 auf 4608 Euro erhöht.

Mit den Freibeträgen ändern sich auch die Grenzen für die Steuererklärungspflicht. Wer als Nicht-Arbeitnehmer mit seinen Einkünften unter dem Grundfreibetrag liegt, muss keine Steuererklärung abgeben.

Mindestunterhalt steigt

Das höhere Existenzminimum wirkt sich auch auf den Mindestunterhalt aus, den getrennt lebende Eltern für ihre Kinder bezahlen müssen. Für das erste und zweite Kind staffelt sich der Unterhalt werden wie folgt:

  • 0 bis 5 Jahre: 239 Euro (plus 3 Euro)
  • 6 bis 11 Jahre: 289 Euro (plus 5 Euro)
  • 12 bis 17 Jahre: 354 Euro (plus 6 Euro)

Neue Grenzen für Spitzensteuersatz

Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent, daran ändert sich nichts. Neu ist die Grenze, aber der dieser Satz berechnet wird. Bislang war das ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 Euro der Fall. Künftig rutscht man erst ab 53.666 Euro (Verheiratete: 107.332 Euro) in den Höchststeuersatz.

Besonders Wohlhabende müssen noch einen dreiprozentigen Zuschlag entrichten, also insgesamt 45 Prozent abführen. Hier liegt die Einkommensgrenze künftig bei 254.447 Euro (Verheiratete: 508.894 Euro). Bislang war man mit 250.731 Euro dabei.

Kindergeld nur mit Steuer-ID

Wer der Familienkasse noch keine Steuer-Identifikationsnummern mitgeteilt hat, sollte das nachholen. Ab dem 1. Januar verliert man nämlich ohne die ID den Anspruch auf Kindergeld. So soll sichergestellt werden, dass das Kindergeld für jedes Kind auch wirklich nur einmal ausgezahlt wird. Melden muss man die ID des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder gestellt hat.

Wer es nicht mehr rechtzeitig vorm ersten Januar schafft, hat aber erstmal nichts zu befürchten. Laut der Bundesagentur für Arbeit droht zunächst keine Auszahlungssperre, wenn die Steuer-ID erst im Laufe des Jahres 2016 gemeldet wird. Bei über 90 Prozent der Anträge auf Kindergeld liegen die Daten ohnehin schon vor. Bei Neuanträgen ist die ID schon seit einigen Jahren Pflichtangabe.

Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und nicht wissen, ob die Nummern schon vorliegen, sollten bei der Familienkasse nachfragen. Die Steuer-ID ist auf der Gehaltsabrechnung, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und dem Steuerbescheid zu finden. In der Regel ist auf dem Steuerbescheid auch die ID-Nummer der Kinder vermerkt.

Quelle: ntv.de, ino

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