Kind für tot gehalten Notfall: Arzt haftet nicht
02.08.2006, 11:20 UhrLeistet ein zufällig anwesender Arzt bei einem Notfall Erste Hilfe, haftet er für Fehler nur wie jeder andere Bürger.
Zwischen einem vorbeikommenden Mediziner und dem Unfallopfer komme kein Behandlungsvertrag zustande, hat das Oberlandesgericht München entschieden (AZ 1 U 4142/05). Außerdem verfüge ein Arzt, der in seiner Freizeit zu einem Unfallopfer gerufen werde, in der Regel nicht über seine medizinischen Hilfsmittel.
Im konkreten Fall war ein Gynäkologe, der mit einem Boot auf dem Chiemsee fuhr, zu einem zweijährigen Mädchen gerufen worden, dass man kurz zuvor aus dem Wasser gezogen hatte. Da das Kind nicht atmete und keinen Puls aufwies, hielt der Arzt das Mädchen für tot und unternahm keine Wiederbelebungsversuche. Einem später eintreffenden Notarzt gelang jedoch die Reanimation. Das Kind erlitt einen Hirnschaden, die Eltern des Kindes verklagten den Gynäkologen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Zu Unrecht, urteilten die OLG-Richter. Der Arzt sei wie jeder zufällig vorbeikommende Dritte zu bewerten, der unabhängig von der beruflichen Qualifikation in Notfällen zur Hilfe verpflichtet sei. Daher hafte er auch nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Quelle: ntv.de