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Sind Sie glücksspielsüchtig? Selbsttest gibt Antwort

Mit einem Online-Test zur Überprüfung des eigenen Glücksspielverhaltens wollen die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und der deutsche Lotto-Toto-Block ab sofort gegen die Spiel- und Wettsucht vorgehen. Das Testangebot gebe direkt Auskunft darüber, ob das eigene Spielverhalten als problematisch einzuschätzen ist, teilten beide Seiten mit.

Über ein individuelles, internetgestütztes Beratungsprogramm könnten Betroffene anschließend vier Wochen lang dabei unterstützt werden, ihre Sucht zu bekämpfen. Bei Bedarf für eine ergänzende, direkte Beratung bestehe ebenfalls die Möglichkeit, zu einer der regionalen Beratungseinrichtungen weitergeleitet zu werden, hieß es weiter. "Die Gefahren der Spielsucht für die Gesellschaft dürfen keinesfalls unterschätzt werden", sagte Friedhelm Repnik, Geschäftsführer Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg.

Rund 100.000 Deutsche betroffen

Wissenschaftliche Schätzungen gehen laut Bundeszentrale davon aus, dass über 100.000 Menschen in Deutschland an Glücksspielsucht erkrankt sind. Ein besonders hohes Risiko stellten Internetspielangebote und Geldspielautomaten dar. Der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung arbeiten nach eigenen Angaben seit Februar 2007 daran, die bisherigen Angebote zur Vermeidung von Glücksspielsucht auszuweiten und zu intensivieren.

In einem ersten Schritt wurden die Beratungs- und Informationsangebote demnach sowohl für Spielsuchtgefährdete und Spielsüchtige als auch für betroffene Angehörige erweitert. Hierzu hat die Bundeszentrale unter der Nummer 0800-1372700 eine kostenlose und anonyme Informations- und Beratungs-Hotline eingerichtet.

Die Erweiterung des Beratungs- und Informationsangebots ist auch eine Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte das staatliche Wettmonopol im März 2006 für verfassungswidrig erklärt. Ein solches Monopol des Staates sei nur zulässig, wenn es konsequent zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt werde, entschied das oberste deutsche Gericht damals.

Quelle: ntv.de

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