Ratgeber

Audi-Diesel vor dem Kadi Auto-Rückgabe wegen Abgas-Manipulation?

Böse Überraschung für einen Audi-Käufer. Drei Jahre, nachdem er den Wagen erworben hat, stellt sich heraus, dass dieser mit der Schummel-Software ausgestattet ist. Der Mann will vom Händler sein Geld zurück - ein Gericht muss entscheiden.

Bei den Abgaswerten wurde von diversen Herstellern auf breiter Front manipuliert.

Bei den Abgaswerten wurde von diversen Herstellern auf breiter Front manipuliert.

(Foto: imago/Hans-Günther Oed)

Die Klage eines Eigentümers eines Audi A4 Avant auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall herunterregelt, wurde vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen (Az. 6 O 413/15). Dabei ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob das Auto wegen Verwendung der sogenannten Schummel-Software einen Mangel aufweist. Entscheidend für das Urteil war vielmehr die Tatsache, dass der Käufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer, dem Autohaus, eine angemessene Frist zur Nachbesserung hätte setzen müssen.

Demnach kann auf eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels nur dann verzichtet werden, wenn der Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte Autohaus dem Käufer aber sogar angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen. Denn der Kaufvertrag sei schon im Jahr 2012 geschlossen worden und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sogenannten Manipulationssoftware im Audi A4 Avant gehört. Auch ein mögliches früheres Wissen der Audi AG über die Verwendung der manipulierten Software muss sich das Autohaus als selbständiger Audi-Vertragshändler nicht anrechnen lassen, befand das Gericht.

Grundsätzlich hatte der Käufer kein Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit in Anspruch nimmt. Bestärkt wurde das Gericht in seinem Urteil auch dadurch, dass auch das Kraftfahrtbundesamt bestätigte, dass ein erforderlicher Rückruf nicht sofort umsetzbar ist.

Der Streitwert im verhandelten Fall liegt bei bis zu 80.000 Euro. Das Urteil ist zur Berufung zugelassen.

Quelle: ntv.de, awi

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