Revision vor BGH möglich Bausparer scheitern mit Klage
22.06.2016, 15:31 UhrZuletzt konnten sich Bausparer im Streit um gut verzinste und deshalb gekündigte Bausparverträge über einige Erfolge vor Gericht freuen. Nun müssen sie wieder einen Rückschlag erleiden. Und der Zwist geht wohl munter weiter.

Wer noch einen gut verzinsten älteren Bausparvertrag hat, sollte dessen plötzliche Kündigung nicht einfach hinnehmen.
(Foto: dpa)
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Klagen dreier Bausparer auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit einer Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge abgewiesen (Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 278/15).
In den verhandelten Fällen hatte die Landesbausparkasse LBS West in Münster die umstrittenen Verträge gekündigt, weil die Bausparer auch zehn Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 Prozent beziehungsweise 3 Prozent erhielten.
Das OLG Hamm hat die Klagen jedoch abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Münster in den drei Prozessen bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Das Oberlandesgericht hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 - Az.: 9 U 171/15; Urteil vom 04.05.2016 - Az.: 9 U 230/15) nicht angeschlossen.
Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das OLG Hamm in allen drei Fällen die Revision zugelassen, so dass die unterlegenen Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH herbeiführen können.
Zur Erklärung: Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen, auf längerfristige Bindung angelegten Darlehensvertrag. Dem Bausparvertrag wohnt die Besonderheit inne, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber beziehungsweise Darlehensnehmer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen. In der Anzahlphase oder bei Nichtinanspruchnahme eines Baudarlehens ist die Bausparkasse also Darlehensnehmerin.
Insgesamt gibt es in Deutschland circa 30 Millionen Bausparverträge mit einem Vertragsbestand von über 848 Milliarden Euro. Seit Anfang 2014 wurden über 200.000 Kunden die sogenannten "Altverträge" gekündigt.
Quelle: ntv.de, awi