Ratgeber

Außerdienstliche Straftat Chef darf nicht immer fristlos kündigen

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auch bei einem außerdienstlichem Fehlverhalten fristlos kündigen.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auch bei einem außerdienstlichem Fehlverhalten fristlos kündigen.

(Foto: dpa)

Was abseits der Arbeit passiert, geht den Arbeitgeber nichts an? Ganz so einfach ist es nicht: Wer nach Feierabend gegen das Gesetz verstößt, kann theoretisch auch den Job verlieren. Fristlos kündigen kann der Arbeitgeber aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Arbeitgeber können Angestellten auch wegen etwas kündigen, das abseits der Arbeit passiert ist. Fristlos darf die Kündigung aber nur unter bestimmten Voraussetzung sein. Dies gilt selbst, wenn der Mitarbeiter gegen Gesetze verstoßen hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist.

Der Kläger in dem Fall war im April 2016 wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt worden: Die Polizei hatte in seiner Wohnung 1,5 Kilogramm an gefährlichen chemischen Stoffmischungen sowie ein Kilogramm eines Betäubungsmittels gefunden. Sein Arbeitgeber - ein Unternehmen in einem Chemiepark - erfuhr davon aus der Presse und kündigte ihm Anfang September 2016 erst fristlos und später ordentlich.

Gegen die fristlose Kündigung zog der Kläger vor Gericht - und gewann. Denn laut Urteil waren die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens nicht gegeben. Grundsätzlich kann zwar auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung beziehungsweise Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt, so das Gericht. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

Mit Blick auf diese Aspekte sei die Kündigung unwirksam: Bei seinem Arbeitgeber hatte der Kläger zwar Zugang zu gefährlichen Chemikalien, bei seinem eigentlichen Job in der Qualitätssicherung kam er damit aber nicht in Berührung. Zudem bestand das Arbeitsverhältnis schon seit 1991. Aus diesen Gründen sei zumindest die fristlose Kündigung unwirksam. Über die ordentliche Kündigung hatte das Gericht in diesem Verfahren nicht zu urteilen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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