Ratgeber

BGH pro Beiersdorf Etappensieg für Nivea-Blau

Marken sollen Firmen und Produkte unterscheidbar machen vom Angebot der Konkurrenz. Pocht eine Firma aber auf den exklusiven Gebrauch einer Farbe allein für sich, führt das häufig vor Gericht. So auch im Streit der Hersteller von Körper-und Schönheitspflege.

Beim Deutschen Patentamt sind heute fast 800.000 Marken geschützt. Davon sind weniger als 300 Farbmarken.

Beim Deutschen Patentamt sind heute fast 800.000 Marken geschützt. Davon sind weniger als 300 Farbmarken.

(Foto: REUTERS)

Der Markenstreit um das Nivea-Blau des Kosmetikkonzerns Beiersdorf geht in eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof hob eine Entscheidung des Bundespatentgerichts auf, das die Löschung der entsprechenden Farbmarke angeordnet hatte. Die Hamburger hatten sich die Marke im Jahr 2007 für Haut- und Körperpflegeprodukte schützen lassen. In dem Streit fordert der Konkurrent Unilever , dieser spezielle dunkelblaue Farbton müsse für alle Wettbewerber freigehalten werden. (Az. I ZB65/13).

Die Rechtsbeschwerde von Beiersdorf gegen die Löschungsentscheidung des Bundespatentgerichts war nun erfolgreich. Der Dax-Konzern verbuchte damit einen Etappensieg und kann sich Hoffnungen machen, das markante Blau seiner Nivea-Cremeverpackungen doch weiter für sich allein beanspruchen zu können. Das Bundespatentgericht muss den Fall jetzt neu prüfen. Das Patentgericht müsse nun mit einer neuen Umfrage feststellen, wie hoch der Prozentsatz der Verbraucher sei, der den blauen Farbton automatisch als "Produktkennzeichen" der Firma Beiersdorf sieht.

Unilever argumentiert, Beiersdorf verwende die blaue Farbe "nur rein dekorativ als Verpackungshintergrund" des weißen Schriftzugs Nivea. Den Begriff Nivea hat sich Beiersdorf als Wortmarke schützen lassen - diese wird in dem Streit nicht angegriffen. Das Unternehmen macht geltend, es verwende die Farbe Blau als "Hausfarbe" für Haut- und Körperpflegeprodukte und nutze sie auch in der Werbung.

Beim Deutschen Patentamt sind heute fast 800.000 Marken geschützt. Davon sind weniger als 300 Farbmarken. Das Problem ist, dass im Gegensatz zu einem Namen oder einem Zeichen eine abstrakt verwendete Farbe allein nur selten unterscheidungskräftig genug ist. Die Grundfarben Rot, Gelb und Blau sind allgegenwärtig.

Eine Farbe kann zur geschützten Marke werden, wenn sie in der Öffentlichkeit weithin mit einer Firma oder einem Produkt verbunden wird - zum Beispiel Lila bei Schokolade oder Magenta beim Telefon.

Quelle: ntv.de, awi/rts/dpa

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