Stornierte Lebensversicherung Ex-Kunden bekommen mehr Geld zurück
29.07.2015, 17:04 UhrDass man manche Lebensversicherungen noch nach Jahren widerrufen kann, ist nichts Neues. Nun spricht der BGH ein weiteres Grundsatzurteil. Betroffene können sich zum Teil noch deutlich höhere Rückzahlungen sichern als bisher.
Tausende ehemalige Lebensversicherungskunden haben Anspruch auf Rückzahlung von Abschlusskosten und anteiligen Zinsgewinnen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen entscheiden. Es geht dabei um Verträge, die nach erfolgreichem Widerspruch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehungen teils viele Jahre später rückabgewickelt wurden. Wenn Versicherungen ihre Kunden falsch belehrt haben, sind sie dafür selbst verantwortlich und dürfen Abschlussprovisionen und entstandene Verwaltungskosten nicht einbehalten, fand der Bundesgerichtshof (BGH). (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14)
Die Entscheidung betrifft tausende Versicherungen, die zwischen 1994 und 2008 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Diesen Verträgen können Kunden auch nach Jahren widersprechen, falls sie bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. Das war beim Policenmodell etwa der Fall, wenn der Versicherte die Widerrufsbelehrung erst zusammen mit dem Versicherungsschein erhielt.
Der nun vom BGH ausgesprochene Anspruch auf Rückerstattung umfasst aber nicht alle Zahlungen uneingeschränkt. Die ehemaligen Kunden müssen sich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, von dem sie bis zum Widerspruch profitiert haben.
Versicherung sieht sich "entreichert"
In einem der Ausgangsfälle hatte ein Kunde seiner Lebensversicherung im Jahr 2010 widersprochen, weil er bei Vertragsabschluss im Jahr 1999 nicht richtig belehrt worden war. Insgesamt hatte er in dieser Zeit rund 10.800 Euro Prämien gezahlt. Die AachenMünchener erstattete ihm aber nur 8600 Euro zurück. Die Abschlussprovision von knapp 1000 Euro, Verwaltungskosten und Zinsgewinne von über 2000 Euro behielt sie ein.
Die Begründung der Versicherung, sie würde ansonsten "entreichert", verfing beim BGH aber nicht. Abschluss- und Verwaltungskosten dürfe sie nicht einbehalten. Nun muss die Versicherung zusätzlich zum bereits ausbezahlten Rückkaufswert weitere 3400 Euro überweisen.
Den Prämienanteil, der während der Zeit in eine Lebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung geflossen ist, muss der Kläger allerdings selbst tragen. Im konkreten Fall waren das rund 600 Euro. Auch die Kapitalertragsteuern und Soli-Zuschläge, die die Versicherung bei Auszahlung des Rückkaufswertes an das Finanzamt abführte, bekommt der Kunde nicht erstattet.
Quelle: ntv.de, ino/AFP