Ratgeber

Eltern bleiben ohne Zugang Facebook muss Konto nicht freigeben

Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen.

Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen.

(Foto: dpa)

Ein Mädchen wird aus ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst und getötet. Um einen möglichen Suizid auszuschließen, verlangen die Eltern die Zugangsdaten für den Facebook-Account ihres Kindes. Doch das Unternehmen weigert sich.

Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015.

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang, unter anderem zu den Chat-Nachrichten.

Doch der US-Konzern verweigerte sich und berief sich dabei unter anderem auf den Datenschutz. Facebook argumentiert unter anderem, dass von der Offenlegung von Nachrichten auch andere Nutzer betroffen wären, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten - in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben. Die Mutter hatte nach eigenen Angaben sogar die Zugangsdaten zu dem Account. Allerdings war das Netzwerk von einem Nutzer, der mit der Tochter auf Facebook befreundet gewesen ist, auf deren Tod hingewiesen worden - woraufhin ihr Account in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war.

Neben dem Namen erscheint dann der Schriftzug "In Erinnerung an". Facebook-Freunde können auf der Chronik, abhängig von der Privatsphäre-Einstellung, neue Beiträge hinterlassen und über den Beerdigungstermin informieren oder Erinnerungsfotos posten. Aber: Niemand kann sich bei einem Konto im Gedenkzustand anmelden. Facebook hat in den vergangenen fünf Jahren manches geändert. So ist es Nutzern jetzt möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Dieser darf das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren. Aber: Auch er kann sich nicht bei dem Konto anmelden oder alte Chats lesen.

In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden. Facebook war dagegen in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt, diese war aber nicht zustande gekommen. Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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