Zusatzleistungen für Bedürftige Gibt es die Wunschmedizin vom Jobcenter?
20.06.2017, 07:24 Uhr
Jobcenter Berlin
(Foto: dpa)
Leiden Hartz-IV-Bezieher an einer Krankheit, kommt für die Behandlung in aller Regel die Krankenkasse auf. Doch manchmal muss die Arbeitsagentur für zusätzliche Leistungen aufkommen. Bis es allerdings so weit ist, darf gestritten werden.
Grundsätzlich müssen sich Hartz-IV-Empfänger für notwendige Gesundheitsleistungen an ihre Krankenkasse wenden. In Ausnahmefällen müssen jedoch auch die Jobcenter zusätzlich zu den Leistungen der Krankenkassen Leistungen erbringen, wenn diese von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten unbedingt notwendig sind.
Denn für sogenannte Härtefälle kann ein Mehrbedarf festgestellt werden. So können in Ausnahmefällen auch die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion, durch die Arbeitsagentur übernommen werden. Brillen und Zahnersatz sind hingegen ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen.
Ansonsten gilt, dass die entsprechenden gesundheitlichen Maßnahmen und Produkte unbedingt notwendig sind.
Wie auch ein vor dem Landessozialgericht (LSG) Bayern verhandelter Fall zeigt (Az.: L 7 AS 167/17 B ER). Hier begehrte ein Leistungsempfänger, welcher an einer seltenen Krankheit am Zahnkiefer (CMD) leidet, eine Zusatzbehandlung. Allerdings ist die Wirksamkeit von Heilverfahren, die auf CMD spezialisierte Ärzte anwenden, bislang nicht nachgewiesen. Deswegen übernehmen die Krankenkassen die hierfür anfallenden Kosten nicht. Dennoch forderte der Hartz-IV-Empfänger die Übernahme von Kosten, die bei der Behandlung durch einen CMD-Spezialisten anfallen. Da das Jobcenter dies ablehnte, landete der Streit vor Gericht.
Das zuständige LSG lehnte es jedoch ab, die Behörde zur Kostenübernahme zu verdonnern. Laut Gericht können Jobcenter zwar im Rahmen der Sicherstellung des Existenzminimums dazu verpflichtet werden, Gesundheitskosten zu übernehmen. Allerdings nur, wenn auch eine hinreichende medizinische und ärztliche Indikation vorliegt. Was bei der geforderten Behandlung laut Gericht allerdings nicht der Fall war. Insoweit handle es sich um eine Wunschmedizin, die vom Steuerzahler nicht finanziert werden muss.
Quelle: ntv.de, awi