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"X bekommt alles“ Ist das Testament auf dem Kneipenblock gültig?

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So könnte die Sache ausgesehen haben ...

So könnte die Sache ausgesehen haben ...

(Foto: awi)

Idealerweise wird der letzte Wille darüber, was nach dem Ableben mit den Vermögenswerten geschehen soll, in einem Testament festgehalten. Bei dessen Erstellung gelten formale Anforderungen. Dennoch kann es ausreichend sein, nur den Spitznamen des Erben zu nennen.

Dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen muss, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG). Verstorben war hier ein Gastwirt aus Landkreis Ammerland. Und der wollte seiner Partnerin im Falle seines Ablebens sein Vermögen vermachen. Und hielt dazu seinen letzten Willen auf einem Kneipenblock fest.

Seine Partnerin sah sich denn auch als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht den Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier "X" genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich "X bekommt alles".

Das Amtsgericht Westerstede sah die Partnerin allerdings nicht als Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, ob mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille.

Spitzname geht in Ordnung, letzter Wille eindeutig

Das auf das Erbrecht spezialisierte Oberlandesgericht Oldenburg sah die Sache anders. Und befand, dass der handschriftliche Text auf dem Zettel ein wirksames Testament sei. Es war überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für das Gericht aufgrund von Zeugenangaben fest.

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Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die von ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage. Das Gericht erkannte "X" daher als rechtmäßige Erbin an.

Worauf es beim Erstellen eines Testaments ankommt, lesen Sie hier.

Quelle: ntv.de, awi

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