Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt Krankenkasse hat Auskunftspflicht
21.10.2015, 14:04 UhrSchlechte Erfahrungen zwingen zum Handeln: So kann man den Fall einer Klägerin umschreiben. Nachdem die von einem Ex-Kollegen hörte, dass ihr Chef keine Sozialversicherung gezahlt habe, fragte sie bei ihrer Krankenkasse nach. Die verweigerte die Auskunft - zu Unrecht.

Versicherte müssen von der Krankenkasse über ihre gespeicherten Daten informiert werden.
(Foto: dpa)
Hat ein Arbeitnehmer begründete Zweifel daran, dass sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, kann er von der Krankenkasse Auskunft verlangen. Die Krankenkasse darf die Auskunft nicht ablehnen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az.: L 8 KR 158/14).
In dem verhandelten Fall erfuhr eine Angestellte von früheren Arbeitskollegen, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben sollte. Sie fragte daher bei ihrer Krankenkasse an, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten des Arbeitgebers, die ohne dessen Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Das Urteil
Die Klage der Frau hatte Erfolg. Demnach hätten Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten, urteilte das Hessische Landessozialgericht. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob sein Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde ausschließlich aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Der Arbeitgeber führe die Beiträge dann ab. Die den Arbeitgeber zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtende Vorschrift regelt nur die Zahlungspflicht, nicht dagegen, wer letztlich finanziell belastet wird, also den Beitrag zu tragen hat.
Darüber hinaus seien auch die Daten über die Zahlung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Sozialdaten der Versicherten. Zum einen ergeben sich hieraus in gleicher Weise wie aus dem Arbeitnehmeranteil Informationen, die den Beschäftigten betreffen. Zum anderen sind sozialversicherungsrechtlich als eigene Leistungen des Versicherten nicht nur die unmittelbar von ihm selbst aus dem Bruttoarbeitsentgelt getragenen Beiträge zu berücksichtigen, sondern in aller Regel auch solche Beiträge, die von Dritten zu seinen Gunsten dem Träger der Sozialversicherung zugeflossen sind, stellte das Gericht fest.
Quelle: ntv.de, awi/dpa