Karlsruhe gibt grünes Licht Makler müssen Bestellerprinzip akzeptieren
27.05.2015, 12:07 UhrKünftig gilt auf dem Wohnungsmarkt: Wer einen Vermittler beauftragt, zahlt. Die Branche läuft dagegen Sturm. Zwei Makler sind nach Karlsruhe gezogen, um das Gesetz in letzter Minute noch abzuwenden.
Ab dem 1. Juni gilt auf dem Mietmarkt das Bestellerprinzip. Jetzt sind zwei Immobilienmakler mit einem Eilantrag gegen das Inkrafttreten der neuen Regelung beim Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die beiden hätten nicht ausreichend dargelegt, dass sie oder der gesamte Berufsstand durch das Gesetz wirtschaftlich bedroht seien, heißt es in dem Beschluss der Karlsruher Richter. (Az.: 1 BvQ 9/15)
Das Bestellerprinzip ist Teil des Mietrechtnovellierungsgesetzes. Provision müssen dann grundsätzlich diejenigen bezahlen, die den Makler beauftragt haben – im Zweifel also die Vermieter. Bisher übernehmen meist die Mieter die Courtage, obwohl in der Regel der Vermieter von den Diensten des Maklers profitiert.
Die Immobilienmakler argumentierten, die neuen Regelungen bedrohten ihre wirtschaftliche Existenz. Neben dem Eilantrag reichten sie auch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Zumindest den Eilantrag wiesen die Richter aber nun nach einer Abwägung der möglichen Folgen ab: Die Gesetzesbegründung gehe von Umsatzeinbußen für Wohnungsvermittler in Höhe von insgesamt etwa 310 Millionen Euro aus, hieß es.
Das bedeute für die etwa 37.900 professionellen Immobilienmakler einen durchschnittlichen Verlust in Höhe von jährlich etwa 8200 Euro. Bei 451.000 Euro Jahresumsatz pro Unternehmen sei nicht von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes auszugehen.
Zudem seien wirtschaftliche Nachteile für Einzelne im Allgemeinen nicht dazu geeignet, das ganze Gesetz auszusetzen. Einer der beiden Antragsteller hatte geltend gemacht, ihm drohe durch die Neuregelung die Insolvenz. Das konnte er aber nicht durch konkrete Zahlen begründen, also ließ das Gericht den Einwand außen vor. Über die Verfassungsbeschwerde haben die Richter noch nicht entscheiden.
Neben den beiden Maklern hatte sich auch ein Mieter dem Eilantrag und der Verfassungsbeschwerde angeschlossen. Er sehe sich durch das Bestellerprinzip in seiner Vertragsfreiheit beschränkt. Diese Argumentation schmetterte das Gericht aber ab. Es bleibe ihm schließlich unbenommen, weiterhin Maklerverträge zu schließen und sich zur Zahlung der Courtage zu verpflichten.
Quelle: ntv.de, ino/dpa