Ratgeber

Trotz Entfernungspauschale Mit Unfallkosten die Steuer senken

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte werden bei der Steuer mit der Entfernungspauschale abgegolten. Doch schließt die Pauschale auch mögliche Unfallkosten mit ein? Eine Bundesdrucksache gibt Aufschluss.

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hat, kann die Kosten als Werbungskosten absetzen. Das ist auch dann möglich, wenn eine Entfernungspauschale geltend gemacht wird.

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hat, kann die Kosten als Werbungskosten absetzen. Das ist auch dann möglich, wenn eine Entfernungspauschale geltend gemacht wird.

(Foto: dpa)

Haben Berufstätige auf dem Arbeitsweg einen Unfall mit ihrem Auto, dürfen sie die entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn sie bereits eine Entfernungspauschale beanspruchen.

"Eigentlich sind sämtliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit der Entfernungspauschale abgegolten", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. "Bei Unfallkosten zeigt sich die Finanzverwaltung allerdings großzügig." So dürfen Steuerzahler zusätzlich zur Entfernungspauschale die Unfallkosten als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus der Bundestagsdrucksache 18/8523 hervor. So heißt es wörtlich im entsprechenden Text: "Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten geltend gemacht werden."

Entscheidend ist dabei, dass sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet hat, auf einem Umweg zum Betanken des Fahrzeugs oder zum Abholen von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft. Außerdem darf der Arbeitnehmer bei der Kollision keinenfalls unter Alkoholeinfluss gestanden haben.

Steuerzahler sollten die Unfallkosten in solchen Fällen immer zusätzlich in der Steuererklärung angeben. "Es empfiehlt sich zudem, möglichst viele Nachweise, wie beispielsweise das Protokoll der Polizei oder Zeugenaussagen von Mitfahrern, zu sammeln, um zu belegen, dass sich der Unfall auf dem Arbeitsweg ereignet hat und keine Alkoholisierung vorlag", so Klocke. Andernfalls sind die Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten. Das heißt, es werden steuerlich pauschal 0,30 Euro je Entfernungskilometer vom Finanzamt berücksichtigt.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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