Verpasster Arzttermin Müssen Patienten ein Strafhonorar bezahlen?
07.03.2019, 14:56 Uhr
Sowohl die Wartezeit auf einen Termin als auch die Wartezeit in der Arztpraxis erfordert von Patienten mitunter viel Geduld. Nicht nur deshalb sollte man die Termine auch wahrnehmen.
(Foto: imago/blickwinkel)
Mitunter darf man als Patient etwas länger auf einen Termin beim Arzt warten. Das ist ärgerlich. Umgekehrt nervt es die Mediziner, wenn Patienten trotz entsprechender Verabredung nicht in der Arztpraxis erscheinen. Sie fordern bisweilen vom Ferngebliebenen eine Gebühr - zu Recht?
Auch das teuerste Gesundheitssystem hat so seine Tücken. Beispielsweise, wenn es darum geht, überhaupt einen Arzttermin zu ergattern, insbesondere beim Facharzt. Wartezeiten von mehreren Wochen sind hier leider keine Ausnahme, worunter vor allem Kassenpatienten zu leiden haben. Wird diesen dann doch endlich in der Arztpraxis Einlass gewährt, heißt es nicht selten, noch mal ein Stündchen im Wartezimmer Platz zu nehmen. Eine Zumutung. Und kaum nachzuvollziehen für Menschen, die gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe sind und die für die ärztliche Versorgung einige hundert Euro monatlich via Krankenversicherung ablatzen müssen.
Doch ungeachtet der Gründe für solcherlei Zustände verhalten sich auch manche Patienten nicht vorbildlich. Zum Beispiel dann, wenn Arzttermine ohne vorherige Absage einfach nicht wahrgenommen werden. Das ist nicht nur schlechter Stil - denn bei entsprechender Information könnten die Arztpraxen die Termine neu vergeben. Und damit hätten andere Patienten die Möglichkeit, schneller an einen Arzttermin zu kommen. Bei festen Terminen sollte außerdem die Absage sicherheitshalber schriftlich erfolgen. So kann sie im Streitfall besser nachgewiesen werden.
75 Euro für nichts?
Das kann mitunter nötig sein. Denn die Ärzteschaft wehrt sich vermehrt gegen die "Termin-Schwänzer", indem der eine oder andere niedergelassene Mediziner ein Ausfallhonorar berchnet. Das mag Patienten zu mehr Zuverlässigkeit erziehen. Aber was sagt die Rechtslage? Gehen die Strafhonorare in Ordnung? Die etwas unbefriedigende Antwort lautet: Nichts Genaues weiß man nicht. Haben damit betraute Gerichte über den Sachverhallt doch recht unterschiedlich geurteilt, wie Verbraucherzentrale.de ausführt:
Urteil vom Amtsgericht Diepholz
Das Amtsgericht Diepholz (Az.: 2 C 92/11) bejaht einen Vergütungsanspruch des Arztes. Bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung kann ein Ausfallhonorar anfallen. Der Arzt ist jedoch verpflichtet, den entstandenen Schaden gering zu halten. So kann er in dieser Zeit möglicherweise andere Patienten behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen. Das Ausfallhonorar würde entsprechend geringer ausfallen. Kann der Arzt die Zeit auf diese Weise nicht nutzen und kann er dies nachweisen, steht ihm unter Umständen ein Ausfallhonorar in voller Höhe zu. Voraussetzung dafür ist jedoch in der Regel, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vorliegt, wonach bei ausbleibendem Erscheinen oder kurzfristiger Absage eine Vergütung in Höhe des ausgefallenen Honorars zu zahlen ist.
Urteil vom Amtsgericht Bremen
Das Amtsgericht Bremen (Az.: 9 C 0566/11) verneint einen Vergütungsanspruch. Es vertritt die Ansicht, dass eine Terminabsprache jederzeit folgenlos storniert werden könne - selbst wenn ein bereits abgeschlossener Behandlungsvertrag eine Vergütungspflicht vorsehe (Az.: 9 C 0566/11). Die Absage des Termins sei dann im Zweifel als eine außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages mit dem behandelnden Arzt zu sehen, die an keine Fristen gebunden ist.
Urteil vom Landesgericht Berlin
Auch das Landesgericht Berlin (Az.: 55 S310/04) verneint einen Vergütungsanspruch. Eine Klausel in einem vorgedruckten "Anmeldeformular" eines Zahnarztes, wonach vereinbarte Termine bei Verhinderung des Patienten 24 Stunden vorher abgesagt werden müssen und ansonsten ein Ausfallhonorar von 75 Euro in Rechnung gestellt werde, halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie benachteilige den Patienten in unangemessener Weise. Die Vereinbarung eines Ausfallhonorars für nicht eingehaltene Termine könne nur dann wirksam sein, wenn dem Patienten eine Entlastungsmöglichkeit im Falle des unverschuldeten Nichterscheinens gegeben wird.
Da hilft eigentlich nur eines: Termintreue. Denn ungeachtet etwaiger Sanktionen droht der Streit mit dem Mediziner das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis zu stören. Was allerdings auch bei Verhängung von einem Strafhonorar der Fall sein dürfte.
Quelle: ntv.de