Höchstrichterlich entschieden Nachtarbeit bringt bis zu 30 Prozent extra
09.12.2015, 18:44 UhrNachtarbeit nach Tarif wird üblicherweise besser entlohnt. Doch auch nichttarifliche Arbeitnehmer haben per Gesetz einen Anspruch auf Nachtzuschläge. Das Bundesarbeitsgericht stellt jetzt klar, wie viel sie bekommen müssen.
Nachtarbeiter haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent. Bei besonderer Belastung durch Dauernachtarbeit werde ein Zuschlag von 30 Prozent zum Bruttostundenlohn fällig, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Ansonsten seien 25 Prozent angemessen. (Az.: 10 AZR 423/14)
Geklagt hatte ein Lastwagenfahrer aus Hamburg, der für ein nicht tarifgebundenes Unternehmen nachts Pakete im Linientransportdienst befördert. Seine Arbeitszeiten liegen zwischen 21 und 6 Uhr. Für die regelmäßige Nachtarbeit gewährte ihm sein Arbeitgeber zunächst elf Prozent Zuschlag, später dann 20 Prozent. Der Kläger forderte mehr, nämlich mindestens 30 Prozent oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen pro 90 Arbeitsstunden.
Das Landesarbeitsgericht wollte ihm nur 25 Prozent zugestehen, doch in höchster Instanz bekam der Mann nun Recht. Für Arbeitsstunden zwischen 23 und 6 Uhr gebe es einen Anspruch auf Nachtzuschlag, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. In der Regel seien das 25 Prozent des Bruttostundenlohns, bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Bei Dauernachtarbeit erhöhe sich der Zuschlag auf 30 Prozent. Abweichungen nach unten seien möglich, wenn eine "spürbar geringere Arbeitsbelastung" bestehe. Also beispielsweise bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass er den Zuschlag schließlich schon ab 21 Uhr zahle. Doch das sei nicht anrechenbar, so das Gericht. Auch die Höhe des Stundenlohns sei nicht relevant. Zumindest im verhandelten Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag bereits im Lohn enthalten sei.
Quelle: ntv.de, ino/dpa