Ratgeber

Besser lernen durch Kindersaft? "Rotbäckchen"-Werbung geht in Ordnung

Verbraucher sollen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben auf Produkten geschützt werden. Genau dies werfen Verbraucherschützer dem Hersteller des "Rotbäckchen"-Saftes vor. Doch der erhoffte Satz warmer Ohren bleibt aus.

Verbraucher sollen vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten und nicht zugelassenen Angaben geschützt werden.

Verbraucher sollen vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten und nicht zugelassenen Angaben geschützt werden.

(Foto: imago/Schöning)

Der Hersteller des "Rotbäckchen"-Safts, der Getränke-Hersteller Rabenhorst, darf für den gleichnamigen Kindersaft weiterhin mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: I ZR 222/13). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte das Unternehmen wegen unlauterer Werbung verklagt.

Demnach verstoße die "Rotbäckchen"-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen auf dem Etikett des "Rotbäckchen"-Safts wurde eine solche Zulassung nicht erteilt. Der Hersteller argumentierte, dass es sich bei den "Rotbäckchen"-Säften gar nicht um ein reines Kinderprodukt handele. Der Saft werde auch von älteren Menschen gern getrunken. Von daher seien die Angaben zulässig.

Für die Verbraucherschützer stand fest, dass die "Rotbäckchen"-Werbung auf eine mögliche Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit von Kindern gemünzt war. Die umstrittenen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem blonden Mädchen mit den leuchtend roten Wangen. Auf dem Etikett auf der Rückseite der Flasche hatte das Unternehmen das Getränk selbst als Kindersaft bezeichnet.

Das oberste deutsche Gericht wollte dem nicht folgen und beurteilte den Fall anders als noch die zuvor mit dem Streit betrauten Richter am Oberlandesgericht Koblenz. (Az.: 9 U 405/13). Demnach verstoße die Etikettierung nicht gegen europäisches Recht. Die umstrittenen Aussagen seien durch die Health-Claims-Verordnung gedeckt. 

Seit Dezember 2012 gibt es eine offizielle Liste mit 200 erlaubten Gesundheitsversprechen. Nur die darauf zugelassenen Aussagen dürfen in der Lebensmittelwerbung genutzt werden.

Quelle: ntv.de, awi

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