Teure Kündigung Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
17.07.2015, 14:04 UhrDie Wohnung räumen, weil der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat - das ist für Mieter oft ein schweres Los. Denn für die neue Wohnung wird meist eine höhere Miete fällig. Steht ihnen also etwas zu, wenn der Vermieter den Kündigungsgrund nur fingiert hat?

Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund für Vermieter. Doch vorgetäuscht sein sollte er nicht. Andernfalls können Mieter eine Kompensation fordern.
(Foto: dpa)
Mieter können von ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn dieser seinen Eigenbedarf an der Wohnung nur vorgetäuscht hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine jahrelange Rechtsprechung bekräftigt.
Den Richtern lag die Schadenersatzklage eines Mieters aus Koblenz vor (Az.: VIII ZR 99/14). Ihm wurde gekündigt, weil angeblich der neue Hausmeister des Gebäudes in seine Wohnung einziehen sollte. Es kam zu einem Prozess, in dessen Verlauf sich beide Parteien per Vergleich einigten. Der Mieter zog aus, doch statt des Hausmeisters zog eine Familie in die Wohnung ein.
Der Mieter bekam Wind von der Sache und wollte nun finanziellen Ersatz für seine höhere Monatsmiete nach dem Umzug, den längeren Weg zur Arbeit und für seine Kosten des ersten Prozesses - insgesamt rund 25.800 Euro. Er scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Der Kläger hatte die Vier-Zimmer-Wohnung 2008 gemietet; die monatliche Miete belief sich zuletzt auf 523,09 Euro brutto.
Der BGH hingegen gab ihm mit seinem Urteil recht und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an das OLG zurück. Mit dem Vergleich habe der Mieter nicht auf eventuelle Schadenersatzansprüche verzichtet, hieß es.
"Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für den Vermieter teuer werden", kommentierte Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund das Urteil.
Grundsätzlich dürfen bestehende Mietverträge nicht ohne weiteres gekündigt werden, wenn das Haus oder die Wohnung selbst genutzt oder an nahe Verwandte vergeben werden soll. In diesem Fall gelten mitunter lange Kündigungsfristen. Bei fünf Jahren Mietdauer beträgt die Frist sechs Monate, ab acht Jahren sogar neun Monate. Zudem können Mieter das Eigenbedarfsrisiko abfedern, indem sie bei Abschluss eines Mietvertrages für einen gewissen Zeitraum einen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren.
Quelle: ntv.de, awi/dpa