Mehr Kindergeld, neue Freibeträge So profitieren Steuerzahler
25.07.2015, 20:08 UhrSteuerzahler sollen in diesem und im nächsten Jahr etwas mehr von ihrem Geld behalten, das entsprechende Gesetz wurde kürzlich verabschiedet. Wie sehen die Entlastungen aus und was kommt am Ende dabei heraus?
Die Steuererklärung für 2014 ist im besten Fall schon erledigt, mit der für 2015 kann man frühestens in fünf Monaten anfangen. Klar ist schon jetzt: Es wird in einigen Bereichen Entlastung geben. Mitte Juli hat der Bundesrat dem "Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen" zugestimmt. Die Änderungen werden schon in diesem Jahr wirksam.
Grundfreibetrag
Diese Anpassung betrifft fast alle: Der Grundfreibetrag steigt, und zwar von 8354 Euro auf 8472 Euro im laufenden Jahr und 2016 weiter auf 8652 Euro. Für Verheiratete im Splittingtarif gelten die doppelten Beträge. Nur für Einkünfte, die über diesem Existenzminimum liegen, wird Einkommensteuer fällig. Die Erhöhung gilt für 2015 zwar rückwirkend, macht sich aber zunächst nicht auf dem Gehaltszettel bemerkbar. Stattdessen wird die Entlastung des ganzen Jahres zusammengerechnet und in der Dezemberauszahlung berücksichtigt. Die Meisten dürften die Entlastung aber kaum bemerken. Im Höchstfall sinkt die Einkommensteuer für 2015 um 23 Euro. Im nächsten Jahr ist dann mehr drin. Weil sich dann auch der Steuertarif verschiebt, kann die Einkommensteuer bis zu 156 Euro geringer ausfallen, schreibt "Finanztest". Ein Single mit 40.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen spart beispielsweise 114 Euro gegenüber 2014.
Unterhaltsfreibetrag
Wer Kinder oder Lebenspartnern Unterhalt zahlt, kann die Leistungen von der Steuer absetzen, allerdings nicht unbegrenzt. Jetzt steigt der abziehbare Unterhaltshöchstbetrag, und zwar um 118 Euro auf 8472 Euro. Ab 2016 kann man bis zu 8652 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zusätzlich werden wie bisher auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge anerkannt, die man für die Person übernimmt.
Kindergeld und Kinderfreibeträge
Das monatliche Kindergeld steigt 2015 um vier Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder zahlt der Staat dann jeweils 188 Euro, für das dritte 194 Euro und für alle weiteren 219 Euro. Im Folgejahr gibt es nochmal zwei Euro mehr. Um die Sache nicht unnötig kompliziert zu machen wird das Plus von 2015 wird in diesem Jahr noch nicht mit Sozialleistungen wie Hartz IV verrechnet. Ab 2016 werden die Leistungen aber entsprechend gekürzt.
Parallel zum Kindergeld steigt auch der Kinderfreibetrag, und zwar zunächst um 144 Euro auf 4512 Euro. 2016 folgt die Aufstockung auf 4608 Euro. Getrennt lebende Eltern können jeweils die Hälfte beanspruchen. Vom Kinderfreibetrag profitieren vor allem Besserverdienende. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuererstattung durch den Freibetrag höher ausfällt als das ausgezahlte Kindergeld. Wenn das der Fall ist, wird die Differenz ausgezahlt. Bei einem gemeinsamen Einkommen von 80.000 Euro bekommt ein Ehepaar durch die Anhebung 50 Euro mehr heraus. 2016 ergibt sich ein Plus von 16 Euro.
Alleinerziehende mussten lange auf eine spürbare steuerliche Besserstellung warten. 2015 wird der Entlastungsbetrag endlich erhöht, und zwar um 600 Euro auf 1908 Euro. Neu ist die Staffelung nach Kinderzahl: Ab dem zweiten Kind gibt es jeweils 240 Euro zusätzlich. Eine Mutter mit einem Kind und 40.000 Euro versteuerbarem Einkommen zahlt jetzt 216 Euro weniger Steuern als im letzten Jahr, hat die Stiftung Warentest ausgerechnet.
Eingetragene Freibeträge
Wer schon im November weiß, dass er im nächsten Jahr hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen wird, kann sich die entsprechenden Freibeträge schon im Vorfeld beim Finanzamt eintragen lassen. Sie werden dann beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sprich: Das laufende Gehalt fällt höher aus, dafür kann man sich bei der nächsten Steuererklärung weniger Geld zurückholen. Bislang mussten die Freibeträge jedes Jahr neu beantragt werden. Jetzt gelten sie automatisch für zwei Jahre. Wenn sich in der Zwischenzeit die Voraussetzungen ändern, etwa weil man die teure doppelte Haushaltsführung aufgegeben hat, muss man das dem Finanzamt melden.
Quelle: ntv.de, ino