Äußerungen gegen die Schulleiterin Vorsicht mit WhatsApp-Pöbeleien
17.12.2015, 12:04 UhrWer als Schüler meint, sich im Klassenchat mal so richtig Luft machen zu können, sollte gewarnt sein. Auch auf WhatsApp geäußerte Bedrohungen oder Beleidigungen können Konsequenzen nach sich ziehen. Auch wenn diese nicht von jedem als schlimm empfunden werden dürften.
Eine Schule kann einen Schüler wegen im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden Äußerungen 15 Tage vom Unterricht ausschließen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Az.: 12 K 5587/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein 14-jähriger Schüler, der die 7. Klasse besucht, bei WhatsApp im Klassenchat über seine Schulleiterin unter anderem geäußert: "Fr v muss man schlagen, "Ich schwör Fr v soll weg die foatze" (gemeint war hier wohl das weibliche Genital – Anmerkung der Redaktion) sowie mündlich gegenüber einem Mitschüler: "Die kleine Hure soll sich abstechen". Gegen den daraufhin von der Schulleiterin verfügten sofortigen 15-tägigen Unterrichtsausschluss legte er Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind durch die Äußerungen im Klassenchat und der mündlichen Aussage ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt hat. Dass der betroffene Schüler die Äußerungen nicht selbst getätigt haben will, erschien dem Gericht nach den vorliegenden Screenshots als nicht sehr wahrscheinlich. Auch weil diese zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten passten.
Derartiges muss eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen. Auch zum Schutze des Schulfriedens dürfe vielmehr konsequent durchgegriffen werden, wie dies auch im umstrittenen Bescheid getan worden ist. Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und vor allem verhältnismäßig, befand das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi