Ratgeber

Schönheitsreparatur vor Gericht Wann der Vermieter zahlen muss

Eigentlich muss der Vermieter seinem Mieter die Kosten für Schönheitsreparaturen ersetzen, so eine Klausel im Mietvertrag. Da er die Renovierung aber selbst übernehmen möchte, verweigert er die Kostenübernahme. Der Streit landet vorm BGH.

Häufig werden Mieter vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Sie müssen allerdings nur zum Pinsel greifen, wenn die Klauseln wirksam formuliert sind.

Häufig werden Mieter vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Sie müssen allerdings nur zum Pinsel greifen, wenn die Klauseln wirksam formuliert sind.

(Foto: dpa-tmn)

Dass starre Fristen für Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen nicht zulässig sind, ist bekannt. Der Bundesgerichtshof befreite mit einem Grundsatzurteil Millionen Mieter von dieser lästigen Pflicht. Doch es geht auch anders: Ist im Mietvertrag formuliert, dass die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung vom Vermieter getragen werden, muss er diese auch bezahlen, selbst wenn er die Renovierung selbst übernehmen wollte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 224/13).

In dem verhandelten Fall ist der spätere Kläger seit 1990 Mieter einer Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag ist geregelt, dass "die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung vom Vermieter getragen werden" und in einer Zusatzvereinbarung: "Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge ... ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."

Der mittlerweile neue Eigentümer informierte den Mieter Anfang 2012 aber darüber, dass er Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werde. Der Mieter lehnte dies ab und kündigte an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Maßnahmen selbst zu renovieren. Im Mai 2012 teilte er dem Vermieter mit, die Wohnung sei nun renoviert worden, und verlangte die Zahlung von 2440,78 Euro. Er behauptete, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden. Der Eigentümer verweigerte die Kostenübernahme unter Hinweis auf seine nicht gegebene Zustimmung.

Ohne Erfolg. Wie zuvor das Amtsgericht Berlin gab der BGH dem Mieter recht.  Demnach ist laut vertraglicher Vereinbarung eine Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich, solange die fälligen Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen wurden.

Quelle: ntv.de, awi

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