Es gibt Grenzen Was zu Karneval im Betrieb erlaubt ist
28.02.2019, 10:54 Uhr
"Keiner muss sich erniedrigen lassen", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
(Foto: imago/blickwinkel)
Wer sich mit Pappnase und Jeckenkappe in ein Hamburger Büro setzt, muss damit rechnen, auch an Rosenmontag abschätzige Blicke zu ernten. Aber wie viel Karneval am Arbeitsplatz ist überhaupt erlaubt?
In Hamburg oder Berlin weiß kaum einer, worum alle so viel Aufhebens machen, in Köln und Umgebung bedeutet Karneval Narrenfreiheit. Oder etwa doch nicht?
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, stellt klar: "Erstmal muss man sagen: Es gibt kein Karnevalsarbeitsrecht." Auch von Weiberfastnacht bis Faschingsdienstag gelten also die üblichen Regeln. Was ist also arbeitsrechtlich zu Karneval erlaubt und was nicht? Eine Frage der Region
Grundsätzlich komme es meist darauf an, in welcher Region man arbeitet, erläutert Bredereck. Wer am Rosenmontag verkleidet zur Arbeit kommt, könne da mit Verständnis vom Chef rechnen, wo Karnevalsfeiern üblich sind. Gleiches gilt zum Beispiel für laute Karnevalslieder aus dem Radio, ein Gläschen Sekt unter Kollegen oder Kamelle, die durch die Firma fliegen.
Wenn das seit Jahren so Tradition ist, können Angestellte in der Regel darauf vertrauen, dass närrisches Verhalten keine Konsequenzen nach sich zieht. "Als Bankangestellter in Berlin empfiehlt es sich dagegen nicht, einfach verkleidet hinter dem Schalter zu sitzen", so der Fachanwalt. "Da sollten sich Angestellte am besten ganz normal verhalten."
Wenn der Chef Verkleiden anordnet
Und andersherum? Darf der Chef seine Mitarbeiter dazu auffordern, zum Karneval mit Papphütchen an der Verkaufstheke zu stehen? "Wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat und seine Anordnung begründen kann, kann er durchaus Anweisungen zur Betriebskleidung geben - auch an Karneval", so Bredereck. Das werde aber in der Regel eher in Regionen passieren, in denen üblicherweise Karnevalsfeiern stattfinden. Demgegenüber stehe auch immer das Persönlichkeitsrecht des Angestellten. "Es gibt da auch Grenzen", erläutert der Fachanwalt. Etwa, wenn eine vom Arbeitgeber geplante Verkleidung sexistisch ist.
"Keiner muss sich erniedrigen lassen", so Bredereck. Einschränkungen kann es auch da geben, wo Sicherheitsrisiken bestehen. Konfetti und Luftschlangen über die Werkbank oder die Arbeitsmaschinen zu werfen, ist zum Beispiel so ein Fall. Mitarbeiter können Arbeitsräume nicht einfach nach Lust und Laune dekorieren. "Hier gehen die Sicherheitsbestimmungen ganz klar vor", betont Bredereck. Zugunsten des Arbeitsschutzes kann der Arbeitgeber Deko-Artikel also verbieten. Und in diesem Fall macht es auch keinen Unterschied, ob der Betrieb in Nordrhein-Westfalen oder in Hamburg sitzt.
Grundsätzlich gilt folgendes für Arbeitnehmer:
Umzug in den Medien verfolgen
Wer Karnevalsumzüge während der Arbeitszeit im Fernsehen, online oder per Radio verfolgen will, sollte den Vorgesetzten um Erlaubnis bitten. Sonst kann es Ärger geben. Zwar ist jedenfalls Radio hören während der Arbeitszeit grundsätzlich erst einmal erlaubt, wenn es von der Arbeit nicht ablenkt und der Mitarbeiter seinen Job ordnungsgemäß machen kann. Doch die Wahrscheinlichkeit sei groß, dass das Verfolgen der Karnevalsumzüge dazu führt, dass man unkonzentriert ist. Etwas anderes gilt nur, wenn es im Betrieb üblich ist, die Umzüge in den Medien zu verfolgen. Dann müssen Beschäftigte die Erlaubnis des Chefs nicht noch einmal gesondert einholen.
Mit Kostüm zur Arbeit gehen
Mit welcher Kleidung der Mitarbeiter während der Karnevalszeit zur Arbeit erscheint, ist erst einmal seine Sache. Deswegen ist auch gegen ein Kostüm wenig einzuwenden, sagt Meier. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Mitarbeiter Kundenverkehr haben. Hier sollten sie auf jeden Fall vorher den Chef um Erlaubnis bitten.
Alkohol am Arbeitsplatz
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ein Alkoholverbot erklären: Mitarbeiter sollten deshalb zuerst einmal in die Betriebsvereinbarung schauen. Steht dort nichts, ist gegen ein oder zwei Glas Sekt oder Kölsch nichts einzuwenden. Vorausgesetzt, der Alkoholkonsum ist so gering, dass die Leistungsfähigkeit im Job nicht beeinträchtigt wird.
Urlaub
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub zur Karnevalszeit gibt es nicht, weder bezahlt noch unbezahlt. Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar generell berücksichtigen, er kann sie aber auch ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund kann auch darin liegen, dass bereits zu viele andere Kollegen an den Karnevalstagen im Urlaub sind. Deshalb sollten Karnevalisten ihren Urlaub immer möglichst früh beantragen.
Unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer aber auch ohne Urlaubsantrag der Arbeit fernbleiben: Wenn ein Arbeitgeber zum Beispiel am Rosenmontag mehrere Jahre hintereinander allen Mitarbeitern vorbehaltslos freigegeben hat, kann dies als "betriebliche Übung" gelten. Die Arbeitnehmer können auch im nächsten Jahr davon ausgehen, dass sie an diesem Tag feiern gehen können. Kein guter Rat für Karnevalisten ist es, an den tollen Tagen eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen. Wer sich ohne Grund krankschreiben lässt und dann beim Karnevalsumzug erwischt wird, riskiert eine Kündigung.
Quelle: ntv.de, awi/dpa