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Letzter Wille vor Gericht Auslegung ausgeschlossen: Testament muss eindeutig sein

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Der Begriff "Barvermögen" schließt nicht nur physisch vorhandene Scheine und Münzen ein, sondern auch die bei Banken befindlichen Gelder.

Der Begriff "Barvermögen" schließt nicht nur physisch vorhandene Scheine und Münzen ein, sondern auch die bei Banken befindlichen Gelder.

(Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)

Bei der Erstellung eines Testaments sollten Testierende so präzise wie möglich formulieren. Denn schon kleinste Ungenauigkeiten könnten vor Gericht anders ausgelegt werden, als sie gemeint waren.

Wer genaue Vorstellungen davon hat, was mit seinen Vermögenswerten nach dem eigenen Tod passieren soll, hält das im Idealfall in einem Testament fest. Damit es nach dem Ableben nicht den Gerichten überlassen bleibt, den eigenen Willen zu deuten, sollten die Formulierungen präzise getroffen sein. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 3 U 8/23) hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann in sein Testament geschrieben, er wolle, dass eine bestimmte Frau sein "Barvermögen" erhalte. Das restliche Erbe sollte auf den rechtmäßigen Erben übergehen. Nach dem Tod des Testierenden stritten sich der Erbe und die mit dem Bargeld bedachte Frau darum, ob mit dem Wort "Barvermögen" nur die wenigen Scheine und Münzen gemeint sind, die der Mann noch in seiner Geldbörse und zu Hause aufbewahrt hatte, oder auch seine Bankguthaben. Das Gericht musste entscheiden - und tat es auch.

Verkehrsanschauung des Begriffs "bar" verschoben

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts schließe der Begriff "Barvermögen" oder "Bargeld" in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht nur physisch vorhandene Scheine und Münzen ein. Vielmehr zählten auch die bei Banken befindlichen und sofort verfügbaren Gelder dazu - also etwa das Geld auf Girokonten. Denn durch die vermehrte Kartenzahlung habe sich die Verkehrsanschauung des Begriffs "bar" verschoben.

Was der Begriff nach Ansicht des Gerichts ausdrücklich nicht meint, sind etwa Wertpapiere, die in einem Depot liegen. Sollen diese vermacht werden, müssen Testierende sie mit dem Wort "Kapitalvermögen" benennen.

Drei grundsätzliche Tipps zum Erstellen eines Testamentes:

1. Die richtige Form

Füller oder Kugelschreiber benutzen viele im Alltag immer seltener. Wer sein Testament verfassen möchte, sollte sich aber nicht an den Computer setzen. Denn wenn man es selbst verfasst, ist ein Testament nur in der handschriftlichen Form auch wirksam, erklärt die Stiftung Warentest. Ein ausgedrucktes Dokument hat keine Gültigkeit. Wichtig ist auch, dass die Unterschrift nicht fehlen darf. Die Alternative ist ein notarielles Testament. Das kann sich bei großen Vermögen oder vielen Erben ohnehin lohnen.

2. Die richtige Verteilung

Bevor das Testament geschrieben wird, sollten sich Erblasser einen Überblick darüber verschaffen, was sie hinterlassen möchten. Wichtig: Zum Erbe gehören im Zweifel auch Schulden, zum Beispiel ein Immobilienkredit. Hilfreich für die Erben ist eine Auflistung der Vermögenswerte. Festgelegt werden sollte auch, wer erben soll. Gut ist es, wenn im Testament steht, wie das Erbe aufgeteilt und wer welche Teile des Nachlasses bekommen soll.

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3. Die richtigen Worte

Bei Testamenten kommt es auf jedes Wort an. Bleibt etwas unklar, müssen nach dem Tod im Zweifel Gerichte die Worte auslegen. Die Tücke liegt dabei im Detail. Beispiel siehe oben.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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