Recht verständlich "Chef - ich bringe Bello mit!"
23.10.2017, 07:06 Uhr
Auch für Hunde am Arbeitsplatz gibt es einen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(Foto: imago/Anka Agency International)
Damit der Hund nicht so alleine zu Hause ist, möchte mancher Arbeitnehmer sein Tier mit zum Dienst bringen. Aber muss der Arbeitgeber ihn gewähren lassen?
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (AG) Bonn (Az.: 4 Ca 181/16), kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nicht untersagen, ihren Hund mit zur Arbeit zu nehmen. Zumindest dann nicht, wenn er es anderen Mitarbeitern bereits seit Langem erlaubt hat und keinen sachlichen Grund vortragen kann, warum er einem weiteren Arbeitnehmer die Mitnahme seines Hundes nicht erlauben will.
Das AG verwies hier auf den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht. Danach muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter grundsätzlich alle gleich behandeln, insbesondere auch bei Sonderleistungen, es sei denn, er kann einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung argumentieren.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das in der regionalen Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) angestellt war. Der Arbeitgeber hatte ihnen bei Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung verboten, einen Schäferhund mit zum Dienst bringen, wohlgemerkt nicht zu einem Arbeitplatz im Forst, sondern im Büro der Verwaltung. Es sollte der zweite Schäferhund des Ehepaares werden, den ersten bringen sie mit Duldung des Arbeitgebers schon seit Jahren mit zum Dienst.
Der Arbeitgeber begründete sein Verbot für Schäferhund Nummer zwei damit, dass im Forstamt grundsätzlich nur Jagdhunde gestattet seien, nicht aber Schäferhunde, die Hütehunde und keine Jagdhunde seien. Das Ehepaar berief sich unter anderem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in anderen Forstämtern des Landes, also beim selben Arbeitgeber, Mitarbeiter auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind. Dagegen argumentierte das Land, dass jedes Forstamt beziehungsweise dessen Leiter selbst im Rahmen des Hausrechts entscheiden dürfe, welche Hunde-Mitbringregel dort getroffen werde. Auf den Schäferhund Nummer eins und die hiermit verbundene Handhabung dürfte sich das Ehepaar insoweit nicht berufen, weil dieser mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus "Bestandsschutzgründen" geduldet worden sei.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist das Schäferhund-Nummer-zwei-Verbot wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig und das Ehepaar hat einen Mitnahmeanspruch. Bei der Frage, ob alle Mitarbeiter gleich behandelt werden, sei auf den formalen Arbeitgeber, also das Land NRW, und nicht auf das einzelne Forstamt abzustellen – es gelte ein landesweiter Gleichbehandlungsanspruch. Eine sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter der unterschiedlichen Forstämter hatte das Land im Prozess nicht vorgetragen.
Hinweis für Arbeitgeber: Zulässig sind zum Beispiel Stichtagsregelungen. Selbst wenn also ein Arbeitgeber die Mitnahme von Hunden bislang gewährt hat, kann er ab Stichtag X davon für neu eingestellte Arbeitnehmer absehen. Dies muss dann aber natürlich auch für alle Neueinstellungen ab dem Tag X eingehalten werden. Ein sachlicher Grund könnte je nach Einzelfall auch die Größe, Unerzogenheit des betreffenden Hundes oder Ähnliches sein.
Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel MM ist Partnerin der Kanzlei FPS.
Quelle: ntv.de