Soloselbstständige im Visier Corona-Hilfen unter Betrugsverdacht
04.06.2020, 07:17 Uhr
Viele Betriebe kamen unkompliziert an Soforthilfen.
(Foto: picture alliance/dpa)
Im Zuge der Corona-Pandemie haben Bundes- und Länderregierungen einen ganzen Strauß an Hilfspaketen geschnürt – auch für Soloselbstständige. Doch ist hier Sorgfalt geboten, denn schnell steht ein Betrugsverdacht im Raum. Was dahintersteckt, lesen Sie hier.
Unter den verschiedenen Hilfsprogrammen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie kommt dem für Soloselbstständige eine besondere Bedeutung zu. Das Programm umfasst 50 Milliarden Euro – um den Soloselbstständigen für drei Monate einen Zuschuss zu gewähren. Die Corona-Soforthilfe ist grundsätzlich ein unbürokratisches Antragsverfahren, die rasche Auszahlung steht im Vordergrund, doch sollten Selbstständige sorgfältig vorgehen.
Für was wird der Zuschuss gewährt?
Einige Bundesländer gewähren den Zuschuss nur, um Betriebskosten abzufedern – andere Bundesländer wie Baden-Württemberg oder NRW lassen einen fiktiven Unternehmerlohn zu. Dieser beträgt in Baden-Württemberg für drei Monate jeweils 1.180 Euro, in NRW für März bis April max. 2000 Euro, ab Mai endet die Zahlung dieses fiktiven Lohns.
Bei der Antragsstellung sorgfältig vorgehen!
Die Anträge sollten wahrheitsgetreu und sorgfältig ausgefüllt werden. Ein Beispiel: Wer aufgrund einer Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung erhält, muss diese beim Kurzarbeitergeldantrag angeben. Hier wird der staatliche Zuschuss um die Erstattung der Versicherung gekürzt. Wer die Versicherungsentschädigung nicht angibt, gerät unter Betrugsverdacht.
Der Betrug ist allgemein gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht vorliegen. Das ist – Beispiel zwei – der Fall, wenn der Arbeitsausfall nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen ist und damit bereits über das Vorliegen der Voraussetzungen getäuscht wird.
Auch bei der Angabe der Arbeitszeit ist Sorgfalt geboten: Diese muss dem Umfang des beantragten Kurzarbeitergeldes entsprechen. Ein Antragssteller darf also nicht länger arbeiten, als im Rahmen des Antrags auf Kurzarbeitergeld angegeben wurde. Ansonsten liegt eine Täuschung über den Arbeitsausfall vor. Beispiel: Der Soloselbstständige gibt an, Corona-bedingt nur noch 30 Stunden pro Woche zu arbeiten, tatsächlich sind es weiterhin 40 Stunden.
Bei Subventionsbetrug drohen empfindliche Strafen
Wurden falsche Angaben gemacht, wird unterschieden: Neben der Rückforderung bzw. Einziehung von Leistungsüberzahlungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren gibt es die strafrechtlichen Konsequenzen. Damit unterscheidet die Justiz zwischen Betrug und Subventionsbetrug. Die Tatbestände sind immer dann erfüllt, wenn die Vortäuschung falscher Tatsachen zu der Auszahlung des Zuschusses geführt hat.
Für die Gewährung von Fördergeldern sind die Angaben in den jeweiligen Anträgen die Grundlage. Liegt eine bewusste Täuschung über die Anspruchsvoraussetzungen vor, liegt hierin eine tatbestandsmäßige Betrugshandlung.
Manchmal ist eine nachträgliche Korrektur oder Selbstanzeige möglich
Die Behörden haben und werden Kontrollen durchführen – die Anhaltspunkte ergeben sich aus den Unterlagen, die zum Teil für die Anträge mit eingereicht wurden. Auch eine Überprüfung durch das Einreichen der Steuererklärung 2020 ist denkbar. Wer also bewusst oder unbewusst falsche Angaben gemacht hat, steht vor einem Problem. Unter bestimmten Umständen gibt es ein rettendes Hintertürchen: Die tätige Reue.
Entscheidend ist hierbei der Sachverhalt: Erkennt der Selbstständige seinen Fehler zu einem Zeitpunkt bis zur Gewährung der Leistung oder erst danach? Das heißt: Wurde der Antrag gestellt und die Leistung noch nicht ausgezahlt, können Antragssteller jederzeit eine Korrektur einreichen – die tätige Reue. Eine Korrektur nach der Gewährung der Leistung ist nur eingeschränkt möglich.
Wer also bei der Antragstellung unsauber vorgegangen ist, sollte über eine Selbstanzeige nachdenken. Auf Grundlage der "tätigen Reue" kann dann von einer Strafe abgesehen werden, wenn die Mithilfe des Antragstellers eine Auszahlung der Subvention verhindert.
Fazit
Die Antragsstellung beinhaltet einige Fallstricke, die beachtet werden müssen. Die Antragssteller sollten deshalb bei den Angaben besonders sorgfältig vorgehen – denn: Der Staat wird die Anträge langfristig überprüfen.
Daniel Schollenberger ist Steuerexperte des Portals Steuertipps.de von Wolters Kluwer.
Quelle: ntv.de