Mehr Kunden, mehr Arbeit? Diese Regeln gelten bei Überstunden
30.04.2020, 14:40 Uhr
Insbesondere auf Friseure wartet in nächster Zeit eine Menge Arbeit - und das unter erschwerten Bedingungen.
(Foto: picture alliance/dpa)
Während zehn Millionen Menschen auf Kurzarbeit gesetzt sind, könnten für andere Beschäftigte nun deutlich mehr Schichten als üblich anfallen. Darf der Arbeitgeber Mehrarbeit einfach so anordnen? Und was ist mit geänderten Arbeitszeiten?
Nach wochenlangen Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie dürfen weitere Betriebe wieder öffnen. Unter Umständen ist etwa für Friseure und den Einzelhandel mit einem großen Kundenansturm zu rechnen. Darf der Arbeitgeber für Beschäftigte dann Mehrarbeit anordnen?
Arbeitnehmer müssen gegebenenfalls länger arbeiten - wenn sie im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung zu Überstunden verpflichtet sind, erklären die Experten der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Dabei gibt es aber Grenzen: Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten, von Montag bis Samstag je 8 Stunden. Und selbst wenn Überstunden laut Arbeitsvertrag erlaubt sind, muss der Betriebsrat zustimmen, informiert der DAV. Gesetzlich zulässig sind auch 10 Stunden Arbeit pro Tag - sofern Arbeitnehmer die zusätzlichen Stunden innerhalb von sechs Wochen durch Freizeit ausgleichen können.
Nicht alle Klauseln im Arbeitsvertrag gehen in Ordnung
Verpflichtet der Arbeits-, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Beschäftigten nicht zu Überstunden, dürfen sie sich weigern, nach Feierabend länger zu bleiben. Nur in Notfällen wie einem Serverausfall oder einem Brand sind sie dazu verpflichtet.
Möglicherweise sollen Beschäftigte, etwa in Friseursalons, auch nicht mehr Stunden als üblich ableisten - aber zu anderen Zeiten arbeiten, damit nicht zu viele Menschen gleichzeitig im Laden sind und Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden können. Der Arbeitgeber lege die Arbeitszeiten fest, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind, erklärt der DAV. Dabei müsse er aber nach billigem Ermessen entscheiden und auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, etwa beim Thema Kinderbetreuung.
Abgesehen davon sind nicht immer alle Klauseln eines vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags auch zulässig. Gibt es Klauseln, die überraschend sind oder einseitig benachteiligen, sind diese unzulässig und damit unwirksam. Das gilt auch für Formulierungen, die nicht klar und verständlich sind.
Quelle: ntv.de, awi/dpa