Ratgeber

Ungleichbehandlung im Job Frauen haben Anspruch auf Nachzahlung

Bei einer finanziellen Ungleichbehandlung besteht nicht selten Anspruch auf Nachzahlung.

Bei einer finanziellen Ungleichbehandlung besteht nicht selten Anspruch auf Nachzahlung.

(Foto: imago/Ikon Images)

Männer sind anders als Frauen. Und umgekehrt. Dennoch sind sie gleichwertig. Was auch Auswirkung auf die Bezahlung hat. Denn für die gleiche Tätigkeit muss auch der gleiche Lohn bezahlt werden. Halten sich Arbeitgeber nicht daran, wird es teuer.

Erhalten Frauen für die gleiche Arbeit einen niedrigeren Stundenlohn als Männer, haben sie einen Anspruch auf Nachzahlung. Dies gilt für alle Lohnbestandteile wie Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und Anwesenheitsprämien, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat (Az.: 4 Sa 616/15). Allerdings müssen sich Betroffene an eine Frist halten, um den Anspruch geltend zu machen.

In dem verhandelten Fall arbeitete eine Frau in der Produktion einer Schuhfabrik. Bis zum 31. Dezember 2012 zahlte der Arbeitgeber den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Die Frau erhielt in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 einen Stundenlohn von 8,45 Euro, danach nur noch von 8,16 Euro. Die Männer erhielten hingegen 9,65 Euro beziehungsweise 9,66 Euro. Dadurch kam es auch zu niedrigerem Weihnachts- und Urlaubsgeld, einer niedrigeren Krankenvergütung sowie einer niedrigeren Anwesenheitsprämie. Bei der Betriebsversammlung 2012 erfuhr die Mitarbeiterin von der Ungleichbehandlung und klagte.

Mit Erfolg. Denn laut Urteil beruht die niedrigere Lohnzahlung auf einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt ist. Daher hat die Frau Anspruch auf eine nachträgliche Zahlung. Der Arbeitgeber kann sich demnach nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen sei. Zwar gebe es für die Geltendmachung von Schadensersatz in solchen Fällen eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Darauf komme es hier aber nicht an, da es sich hier nicht um Schadensersatz handele, sondern um einen sogenannten Erfüllungsanspruch.

Der Frau seien Leistungen vorenthalten worden, die den Männern gewährt wurden. Daher seien lediglich die Schadensersatzansprüche verfallen. In diesem Fall sei das allein der verminderte Krankengeldbezug durch die Krankenkasse. Insgesamt besteht dennoch ein Anspruch auf Nachzahlung von über 13.000 Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012. Für Betroffene kann es daher sinnvoll sein, zu prüfen, ob man selbst bei ähnlichen Fällen der Ungleichbehandlung noch einen Anspruch auf Nachzahlung hat.

Quelle: ntv.de, awi

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