Ratgeber

"Ich stech' dich ab" Fristlose Kündigung wegen Morddrohung?

Das Arbeiten unter dem Vorgesetzten mag nicht immer einfach sein, bisweilen sogar ziemlich ärgerlich. Dennoch sind Arbeitnehmer gut beraten, ihre Emotionen im Job unter Kontrolle zu halten, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zeigt.

Wer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, riskiert eine Kündigung.

Wer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, riskiert eine Kündigung.

(Foto: dpa)

Wer seinen Vorgesetzten massiv bedroht, muss mit einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung rechnen. Dies hat das Arbeitsgerichts Düsseldorf entschieden (Az.: 7 Ca 415/15).

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem seit 1988 angestellten Arbeitnehmer vorgeworfen, dass dieser ihn in einem Telefonat massiv mit den Worten "Ich stech' dich ab" bedroht habe. Daraufhin erhielt der Mitarbeiter eine fristlose Kündigung, gegen die er sich vor Gericht wehrte. Der Hintergrund für die Drohung sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein.

Im anschließenden Gerichtsverfahren gab der betroffene Vorgesetzte an, den beschuldigten Mitarbeiter an seiner markanten Stimme erkannt zu haben. Auch sei seine Telefonnummer nur wenigen Personen bekannt. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen erfolgte der Drohanruf von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 Kilometer von der Wohnung des beschuldigten Mitarbeiters befindet. Dieser gab jedoch an, sich zum Zeitpunkt des Anrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.

Nach der Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mitarbeiter den strittigen Anruf getätigt hat.

Demnach handelt es sich bei dem Anruf um einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung ist dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht weiter zuzumuten und die fristlose Kündigung damit rechtmäßig. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, befand das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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