Ratgeber

Recht verständlich Fristlose Kündigung wegen privater Raserei?

Privat ist privat? Manch einer frönt bizarren Hobbys. Inwieweit dies relevant für das Arbeitsverhältnis sein kann, muss ein Mann erfahren, der unter Alkoholeinfluss an einem illegalen Straßenrennen teilnimmt.

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(Foto: imago stock&people)

In bestimmten Fällen können die Verfehlungen in der Freizeit so schwerwiegend sein, dass sogar das Arbeitsverhältnis gekündigt werden darf, urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 15 Ca 1769/16). 

In dem konkreten Fall war ein Autoverkäufer in seiner Freizeit bei einem illegalen Autorennen erwischt worden. Er war in der Düsseldorfer Innenstadt nicht nur viel zu schnell unterwegs und überfuhr mehrere rote Ampeln, als er sich ein Rennen mit einem Lamborghini lieferte, sondern er fuhr auch noch mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad, unter Alkoholeinfluss und zudem ohne gültige Fahrerlaubnis. Diese war ihm wegen eines früheren Vergehens entzogen worden, als er mit einem Firmenwagen seines Arbeitgebers ebenfalls unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht hatte. Sein Arbeitgeber hatte ihn damals bereits abgemahnt und kündigte ihn nun fristlos.

Dr. Alexandra Henkel MM, Partnerin FPS

Dr. Alexandra Henkel MM, Partnerin FPS

Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf. Zwar hat das Verhalten eines Arbeitnehmers in seiner Freizeit grundsätzlich nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun und grundsätzlich sind für personelle Maßnahmen des Arbeitgebers Verfehlungen im Arbeitsverhältnis erforderlich. Im Einzelfall kann aber ausnahmsweise auch eine Verfehlung in der Freizeit eine Kündigung rechtfertigen, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Mitarbeiters zerstört wurde und das Ansehen des Unternehmens gefährdet wird.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei hier eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Arbeitgeber, der ja schon einmal abgemahnt habe, nicht mehr zuzumuten. Hierbei war sicherlich auch relevant, dass es sich um einen Autoverkäufer handelte, also die Arbeit mit Autos in Verbindung steht, so dass hier auch in besonderem Maße der Ruf des Arbeitgebers und das Ansehen der Firma in Gefahr war. 

Den Mitarbeiter rettete hier auch nicht sein Verteidigungsversuche, er habe nicht an einem illegalen Rennen teilgenommen, sondern nur versucht, einen Diebstahl zu verhindern, als der auf dem Gelände des Arbeitgebers mit laufendem Motor abgestellte Lamborghini entwendet werden sollte. Selbst wenn dies stimmen sollte, würde dies - so das Gericht – nichts anderes bedeuten, denn dies rechtfertige nicht eine Alkoholfahrt und mehrfachen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit Raserei, Überfahren roter Ampeln und Fahren ohne Führerschein. Einem alkoholisierten Raser droht also nicht nur eine Strafe durch den Staat, sondern auch durch den Arbeitgeber.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel MM ist Partnerin der Kanzlei FPS.

Quelle: ntv.de

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