Ratgeber

Wenn der Arbeitnehmer stirbt Gehört der Resturlaub zum Erbe?

Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einzige Ausnahme: Der Arbeitnehmer scheidet aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Dann wird die Abgeltung des Anspruchs fällig. Doch gilt das auch beim Tod des Beschäftigten?

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Auch der Resturlaub gehört zum Erbe.

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt nicht auch dessen Urlaubsanspruch, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Vielmehr orientierte sich das ArbG an einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-118/13).

In dem in Berlin verhandelten Fall verstarb eine Angestellte, bevor sie ihren Jahresurlaub von 33 Tagen genommen hatte. Die Erben der Frau forderten daraufhin vom Arbeitgeber die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs in Form einer Auszahlung. Dieser lehnte ab – die Erben klagten.

Mit Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Demnach sei nach dem Bundesurlaubsgesetz der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht widerspreche hier der aktuellen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts" sei und die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod eines Arbeitnehmers deshalb "die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicherstellt".

Grundsätzlich muss nach dem Gesetz der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Die Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen stellt eine Ausnahme dar und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Stimmt der Arbeitgeber dem Übertrag zu, müssen die Urlaubstage bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, es sei denn, im Einzel- oder Tarifvertrag ist dies anders geregelt. Eine Auszahlung des Resturlaubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Soweit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind über die Handhabung des Resturlaubes, sind sowohl bei einer längeren "Haltbarkeit" des übertragenden Urlaubs als auch bei der Auszahlung ungeachtet der gesetzlichen Regelungen individuelle Vereinbarungen möglich – und in der Praxis weit verbreitet.

Quelle: ntv.de, awi

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