Gewürgt, geschlagen und getreten Kündigung wegen Streit mit Ehemann?
27.11.2015, 10:11 UhrEigentlich ist das Verhältnis zwischen der Mitarbeiterin und dem Chef gut. Als es aber zwischen ihrem Gatten und dem Arbeitgeber zu einem handfesten Streit kommt, folgt der Rauswurf. Ob zurecht, muss ein Gericht entscheiden.

Eheleute sind auch im Streitfall juristisch getrennt voneinander zu betrachten.
(Foto: imago/Westend61)
Streitet sich ein Arbeitgeber mit dem Ehepartner seines Mitarbeiters und begründet eine darauffolgende Kündigung unter anderem mit dieser Auseinandersetzung, ist der Rauswurf unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschieden (Az.: 2 Ca 1170/15 ).
In dem verhandelten Fall war eine Arzthelferin bei einem Orthopäden beschäftigt. Der Ehemann der Arbeitnehmerin hatte mit deren Arbeitgeber einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in dessen Praxis und in dessen Privathaus abgeschlossen. Hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und deren Abrechnung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Orthopäden und dem Ehemann. Was im Einzelnen geschah, konnte im Prozess wegen widersprüchlicher Aussagen nicht eindeutig geklärt werden. Der Arbeitgeber soll aber gegenüber Dritten erklärt haben, dass der Ehemann ihn fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, geschlagen und getreten habe. Am Ende des Streites versuchte der Arzt erfolglos, dem Ehemann eine Kündigung für die Arbeitnehmerin zu übergeben. Als dies missglückte, warf er die Kündigung in den Hausbriefkasten der Eheleute ein. Dagegen wehrte sich die Angestellte mit einer Klage.
Im Rahmen des Prozesses räumte der Arbeitgeber ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle gespielt habe, als dass er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann mit der Arbeitnehmerin nicht mehr weiter arbeiten wollte. Wenige Wochen zuvor hatte der Orthopäde seine Angestellte allerdings noch zum Geburtstag beschenkt und ihr herzlich für ihren Einsatz gedankt.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts rechtfertigt ein mögliches Fehlverhalten des Ehemanns der Arbeitnehmerin eine Kündigung aber nicht. Die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten, eine Zurechnung finde nicht statt. Deshalb ist die Kündigung unwirksam.
Quelle: ntv.de, awi