Ratgeber

Vermieter kommt nicht ins Haus Treppe entfernt - Kündigung für Mieter

Nach einer Zwangsversteigerung gehört dem neuen Eigentümer die komplette Immobilie samt Treppe.

Nach einer Zwangsversteigerung gehört dem neuen Eigentümer die komplette Immobilie samt Treppe.

Keine leichten Zeiten für Mieter. Bedrohlich wird es vor allem dann, wenn das Haus den Eigentümer wechselt. Doch sich vor drohendem Unbill zu schützen, indem dem neuen Vermieter der Zugang zur Immobilie erschwert wird, ist keine gute Idee, wie ein Urteil zeigt.

Auch wenn die Zeiten für Mieter besser sein könnten, sollten diese bei etwaigen Schutzmaßnahmen gegen neue Eigentümer vorsichtig sein. So berechtigt der Abbau der Außentreppe zwecks Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu seinem Eigentum diesen, dem Mieter fristlos zu kündigen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Az.: 424 C 13271/17).

Hier stellte eine Treppe den einzigen Zugang zu einem Mehrfamilienhaus dar. Der betroffenen Mieter bewohnte im entsprechenden Objekt eine Drei-Zimmer-Wohnung für monatlich 250 Euro zuzüglich 150 Euro Nebenkosten. Offensichtlich sah er sich durch den Eigentümerwechsel durch eine Zwangsversteigerung bedroht und griff daraufhin zu der ungewöhnlichen Maßnahme, dem neuen Vermieter den Zugang zu seiner Immobilie durch den Abbau der Außentreppe zu erschweren. Diese Treppe führte vom Garten des Anwesens in den ersten Stock und diente damit als von der Innentreppe unabhängiger Eingang zur Wohnung im ersten Obergeschoss.

Ihm wurde daraufhin durch den Eigentümer fristlos gekündigt, da der Eingriff ohne dessen Einwilligung erfolgte. Dieser war der Meinung, dass die Treppe fest mit dem Haus verbunden war und insoweit zum ersteigerten Inventar gehörte. Jedenfalls seien durch die Zwangsversteigerung sämtliche etwaigen Eigentumsrechte des Beklagten an der Treppe erloschen. Die Wegnahme der Treppe berechtige ihn deswegen zur fristlosen Kündigung.

Der Mieter argumentierte, er habe die Treppe einst selbst angeschafft. Sie gehöre also ihm und darum dürfe er sie auch selbst wieder entfernen.

Das sah Gericht nach Klage des Vermieters aber anders. Denn nach der Zwangsversteigerung gehöre dem neuen Eigentümer laut Urteil die komplette Immobilie samt Treppe. Der Mieter hat mit deren Entfernung vielmehr einen Diebstahl begangen. Diese schuldhafte Vertragsverletzung berechtige zur Beendigung des Mietverhältnisses, da sie so schwer wiegt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Quelle: ntv.de, awi

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