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Steuererklärung abgeben Wann ist die Frist gewahrt?

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Einige Bürger bekommen für ihre Steuererklärung mehr Zeit.

(Foto: imago/McPHOTO)

Egal ob freiwillig oder verpflichtend - wer eine Steuererklärung abgibt, muss sich an Fristen halten. Und oftmals werden diese nur mit Mühe und Not eingehalten. Dumm nur, wenn dann die Unterlagen beim falschen Finanzamt eingeworfen werden. Oder doch nicht?

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat dafür bis zu vier Jahre Zeit. So kann bis zum 31. Dezember 2017 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 eingereicht werden. Das Finanzgericht (FG) Köln hat nun zudem entschieden, dass der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist auch dann fristwahrend ist, wenn er bei einem unzuständigen Finanzamt erfolgt (Az.: 1 K 1637/14, 1 K 1638/14).

In dem Fall warf ein Steuerzahler am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt seine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2009 ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Doch nach Auffassung des FG ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen muss. Denn die Finanzverwaltung kann einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamtes vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftritt. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten des Steuerzahlers. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- beziehungsweise Zugangswillen.

Gegen das Urteil hat das eigentlich zuständige Finanzamt allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingereicht (Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).  

Steuerzahler, die verpflichtet sind, beim Finanzamt eine Erklärung über ihre erzielten Einkünfte aus dem vergangenen Jahr einzureichen, haben dafür in diesem Jahr noch nicht zwei Monate mehr Zeit. Die entsprechende Gesetzesänderung ist zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, gilt aber erst ab dem Steuerjahr 2018. Diese muss dann also bis zum 31. Juli 2019 eingereicht werden.

Sofern die entsprechenden Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften angefertigt werden, verändert sich diese Frist, bis zum 31. Dezember 2017. 

Quelle: ntv.de, awi

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