Was ändert sich 2026 …… bei der Rente?

Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen auch im neuen Jahr viele Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen bei der Rente werden dann wichtig, wie unter anderem die Deutsche Rentenversicherung informiert.
Aktivrente kommt
Mit Einführung der Aktivrente 2026 möchte die Bundesregierung finanzielle Anreize schaffen, damit sich längeres Arbeiten lohnt. So sollen Menschen, die eine Regelaltersrente beziehen und freiwillig sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, bis zu 2000 Euro Gehalt monatlich steuerfrei erhalten können. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden aber weiterhin fällig. Auch wer von Teilzeit auf Vollzeit aufstockt, soll profitieren. Zuschläge für Überstunden, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen ebenfalls steuerfrei bleiben. Auch soll die Aktivrente vom Progressionsvorbehalt befreit sein.
Ziel der Aktivrente ist es, die Beschäftigung im Alter zu fördern und den Übergang zwischen Beschäftigung und Rente flexibler zu gestalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden in den nächsten 15 Jahren rund 13,9 Millionen Erwerbstätige das derzeit geltende gesetzliche Rentenalter erreichen
Frühstartrente soll kommen
Zudem plant die Bundesregierung für 2026 die Einführung einer Frühstartrente als staatlichen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge. Schulkinder zwischen 6 und 18 Jahren sollen monatlich zehn Euro erhalten und in ein persönliches, kapitalgedecktes Depot einzahlen. Aktuell ist für die Frühstartrente jedoch eine schrittweise Einführung geplant und zunächst nur für Sechsjährige vorgesehen. Jahr für Jahr sollen dann ältere Jahrgänge hinzukommen. Wie das Verfahren genau ausgestaltet wird, steht noch nicht fest.
Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre
Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt schrittweise bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Der Jahrgang 1960 erreicht seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.
Altersgrenze für "Rente ab 63" steigt weiter
Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (früher Rente ab 63) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1962 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und 8 Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist bei dieser Rentenart nicht möglich.
Abschlag bei neuer "Renten für langjährig Versicherte" steigt weiter
Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1963, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 10 Monaten; bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag somit 13,8 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen, ...
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2026 auf monatlich 8450 Euro oder jährlich 101.400 Euro. Sie lag 2025 bei 8050 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt. Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt auch 2026 stabil bei 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte.
... Bezugsgrößen ebenfalls
Die Bezugsgröße steigt 2025 auf 3745 Euro. Sie lag 2024 in den alten Bundesländern bei 3535 Euro und in den neuen Bundesländern bei 3465 Euro im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und 2 Monaten mit 66 Jahren und 3 Monaten.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2025. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 20.763 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze rund 41.527 Euro.
Durchschnittsentgelt für Rentenpunkte
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2025 vorläufig auf 51.944 Euro im Jahr (2025: 50.493 Euro) festgesetzt.
Geplante Rentenerhöhung
Ab dem 1. Juli 2026 sollen die Renten voraussichtlich bundesweit um 3,7 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2025 der Bundesregierung. Damit würde der Rentenwert von aktuell 39,32 Euro am 1. Juli 2025 von 40,70 auf 42,30 Euro steigen. Dieser bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen.
Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse. Die Rentenanpassung entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik vorliegen.
Steueranteil für Neurentner erhöht sich
Wer 2025 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2025 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83,5 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Reform der privaten Altersvorsorge?
Leider erst 2027 soll es auch eine Reform der privaten Altersvorsorge als Nachfolger der Riester-Rente geben. Das hat der Koalitionsausschuss in Berlin beschlossen. Ziel ist unter anderem weniger Bürokratie, der Verzicht auf zwingende Garantien sowie die Reduzierung von Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten.
Mindest- und Höchstbeitrag für freiwillige Versicherung steigen
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar von 103,42 auf 112,16. Der Höchstbetrag steigt von 1497,30 auf 1.571,70 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge für 2025 können noch bis 31. März 2026 gezahlt werden.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen.
Aber auch Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die bereits 35 Pflichtbeitragsjahre haben und vorzeitig abschlagsfrei oder mit Abschlägen in Rente gehen wollen, um Lücken zu schließen oder die Rente zu erhöhen, können freiwillige Beiträge leisten. Wer eine vorgezogene Altersvollrente bezieht, kann bis zum Erreichen des regulären Rentenalters ebenfalls freiwillige Beiträge zahlen und damit die Rente weiter erhöhen. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen. Wieso die Zahlung freiwilliger Beiträge sinnvoll sein kann, lesen Sie hier.