Ratgeber

Wider den Rauswurf Checkliste für gekündigte Bausparer

(Foto: imago stock&people)

Die einst gegebenen Zinsversprechen sind den Bausparkassen längst zu teuer geworden. Als Konsequenz daraus werden hochverzinste Verträge seit Jahren gekündigt. Knapp 400.000 Kontrakte sollen bisher betroffen sein - von insgesamt rund 30 Millionen. Im Februar entscheidet der BGH.

Dass die Bausparkassen für sie lästige, teure Sparer loswerden wollen, ist bekannt. Zumindest droht dann der Rauswurf, wenn die Kunden nur Zinsen kassieren und das Ersparte nicht zu einer Immobilienfinanzierung nutzen möchten. Darin sehen die Bausparkassen eine Zweckentfremdung der Verträge. Ungeachtet dessen, dass die Produkte seinerzeit via Werbung und Vertrieb explizit als reine Sparprodukte verkauft wurden. Aber die einst gegebenen Zinsversprechen von bis zu 5 Prozent belasten die Bilanzen der Unternehmen angeblich arg. Obwohl die Geldinstitute betonen, die Kündigungswelle von fast 400.000 Verträgen betreffe nur zirka 1 Prozent der Bausparer. Ein Widerspruch? Nicht für die Bausparkassen.

Grundsätzliches zu Bausparverträgen

Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen, auf längerfristige Bindung angelegten Darlehensvertrag. Dem Bausparvertrag wohnt die Besonderheit inne, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber beziehungsweise Darlehensnehmer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen.

In Deutschland gibt es ca. 30 Millionen Verträge. Allein im vergangenen Jahr 2016 wurden 2,7 Millionen Kontrakte neu abgeschlossen. Rund 300.000 sogenannte Altverträge wurden bisher von den Bausparkassen gekündigt.

Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie mit dem Rauswurf umgehen sollen. Ist der Vertrag überspart, befindet sich also mehr Geld im Kontrakt als die vereinbarte Bausparsumme, ist die Bausparkasse zur Kündigung berechtigt. Am 21.02.2017 tritt der Bundesgerichtshof zusammen, um über jene Fälle zu urteilen, bei denen die Bausparsumme zwar noch nicht erreicht, aber der Vertrag bereits 10 Jahre zuteilungsreif ist. Diese Konstellation reicht den Kassen als Begründung für den Rauswurf. Sie berufen sich dabei auf Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demnach können Darlehensverträge mit gebundenen Sollzinsen erstmals nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens durch den Darlehensnehmer, die Bausparkasse, gekündigt werden.

Strittig ist, ob der genannte Paragraf überhaupt auf Bausparverträge anwendbar ist. Wäre dies nicht der Fall und findet stattdessen Paragraf 488 Abs. 3 BGB Anwendung, wäre eine Kündigung nach den Allgemeinen Bausparbedingungen in der Regel ausgeschlossen. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben bisher zum Thema geurteilt – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Mal wurde den Bausparkassen recht gegeben, mal den Kunden. Nun hat der BGH das letzte Wort.

Bis es soweit ist, tun betroffene Bausparer gut daran, den Kündigungen umgehend schriftlich zu widersprechen. Laut Stiftung Warentest sollte dies spätestens passiert sein, bevor der Rauswurf laut Schreiben der Bausparkasse wirksam werden soll. Für eine Kündigung nach § 490 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Mit entsprechenden Fällen betraute Anwälte gehen davon aus, das ein Widerspruch auch noch drei Jahre später ausreichend ist. Aber auch darüber wird wohl bei einem für Sparer positiven Urteil noch gestritten werden. Besser also umgehend reagieren. Für einen schriftlichen Widerspruch ist kein Anwalt nötig.

Der Ombudsmann, an den sich Geschasste bisher kostenlos zwecks Vermittlung wenden konnten, fällt in diesem Fall aus. Die Schlichtungsstellen treffen derzeit keine Entscheidungen und verweisen auf die ungeklärte Rechtslage und das ausstehende BGH-Urteil.

Quelle: ntv.de

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