Postbank unterliegt vorm BGH Keine Gebühr für Ersatz-Bankkarte
20.10.2015, 15:52 UhrBanken dürfen ihre Kunden für eine Ersatz-Bankkarte nur in seltenen Ausnahmen zur Kasse bitten, urteilt der Bundesgerichtshof. Ärgerlich für die Postbank. Sie darf keine Gebühren für eine Ersatzkarte berechnen, wenn die Originalkarte zuvor gesperrt wurde.
Banken dürfen für die Ausstellung eine Ersatz-Bankkarte künftig kein Geld mehr verlangen. Eine entsprechende Klausel der Postbank, die 15 Euro für solch eine Karte forderte, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am heutigen Dienstag verkündeten Urteil für unwirksam. Die Klausel benachteilige Bankkunden unangemessen, hieß es zur Begründung. (Az. XI ZR 166/14)
Das Gericht verwies auf die Pflicht des Kunden, den Verlust oder Diebstahl ihrer Bankkarte dem Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen. Dies sei nötig, damit die Karte gesperrt werden könne. Der Kunde könne nicht für die Ausstellung einer Ersatzkarte zur Kasse gebeten werden, weil er dieser Pflicht nachkomme, urteilte der BGH.
Mit der Entscheidung siegte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in letzter Instanz doch noch. Er hatte geklagt, weil die Postbank das Entgelt für Ersatzkarten forderte, die "auf Wunsch des Kunden" erstellt wurden. Zudem hieß es, dass dieses Entgelt "nur zu entrichten" sei, "wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat".
Die Verbraucherschützer hatten geltend gemacht, dass Bankkunden auch wegen einer Namensänderung nach einer Heirat eine neue Bankkarte benötigten. Kunden seien dann verpflichtet, der Bank Namensänderungen sofort mitzuteilen. Denn in jedem Fall müssten die alten Karten beim Austausch auch gesperrt werden, um einen Missbrauch oder den Umlauf von mehr als einer Karte zu verhindern. Das Ausstellen einer Ersatzkarte sei daher keineswegs eine Serviceleistung der Bank. Sie erfülle damit vielmehr eine vertragliche Pflicht.
Der Anwalt der Postbank forderte hingegen eine "vernünftige Auslegung" der umstrittenen Klausel und betonte, die Geldhäuser dürften nach seiner Einschätzung in bestimmten Fällen auch künftig eine Gebühr für eine Ersatz-Bankkarte erheben - etwa, wenn der Karteninhaber nach der Hochzeit seinen Namen ändert.
Tatsächlich hatte der BGH offengelassen, ob für eine Ersatzkarte gezahlt werden muss, wenn eine Karte defekt ist oder sich der Name des Inhabers geändert hat. Für die abschließende Auslegung müssen die schriftlichen Urteilgründe noch abgewartet werden, so die Verbraucherschützer.
Quelle: ntv.de, awi/AFP