Nicht ausreichend begründet Mietpreisbremse in Hessen unwirksam
27.03.2018, 19:44 Uhr
Laut Mietpreisbremse darf die neue Wohnungsmiete bei einem Mieterwechsel nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen.
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Die Mieten steigen vielerorts rasant. Dagegen soll die Mietpreisbremse helfen. Die Wirkung ist umstritten. Das Landgericht Frankfurt vermisst zudem eine Begründung dafür, wieso ein Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Mieter haben vorerst das Nachsehen.
Das Landgericht Frankfurt hat die seit 2015 geltende Hessische Mietbegrenzungsverordnung für unwirksam erklärt (Az: 2-11 S 183/17). Nach Auffassung des Gerichts ist die sogenannte Mietpreisbremse nicht ordnungsgemäß begründet worden. Eine solche Begründung ist aber vom Gesetzgeber ausdrücklich verlangt, wenn festgelegt wird, ob ein ein spezieller Wohnungsmarkt als angespannt gilt.
Die hessische Landesregierung habe die Verordnung deswegen nicht richtig begründet, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur ein Begründungsentwurf vorgelegen habe. Das Landgericht stellt fest, dass jede Seite dick mit dem Wort "Entwurf" gekennzeichnet war.
Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedarf laut Gericht aber einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen. Die Begründung müsse nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde in die Verordnung aufgenommen wurde. Der bloße Entwurf einer Begründung genüge dem nicht.
Dem Urteil liegt ein Streitfall zugrunde, bei dem sich ein Mieter im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt gesucht hatte. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Höhe der vereinbarten Miete. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Das Amtsgericht Frankfurt hatte dem Begehren des Mieters zuvor stattgegeben.
Laut der Verordnung darf die neue Wohnungsmiete bei einem Mieterwechsel nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. Die Vorschrift wurde für 16 Kommunen erlassen, deren Wohnungsmarkt als angespannt gilt, darunter viele im Rhein-Main-Gebiet.
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen. Bereits im vergangenen Jahr hatte auch das Landgericht München die Verordnung zur Mietpreisbremse in Bayern für ungültig erklärt.
Quelle: ntv.de, awi