Minijob ohne Einbußen So vermeiden Frührentner Abzüge
22.06.2017, 07:42 Uhr
Wer innerhalb der 450-Euro-Grenze eines Mini-Jobs arbeitet, wird steuerlich nicht zusätzlich belastet.
(Foto: imago/Waldmüller)
Die Zahl der Rentner, die sich im Frühruhestand etwas dazuverdient, steigt. Doch seit Anfang des Jahres, sind die begehrten Mini-Jobs rentenversicherungspflichtig. Wie Betroffene dennoch die vollen 450 Euro bekommen, verrät Finanztest.
Mit Inkrafttreten des Flexi-Renten-Gesetzes ist das begehrte "Brutto gleich Netto"-Modell beim Minijobben für Frührentner erst einmal vorbei. Meistens jedenfalls. Denn seit Januar 2017 werden die Einnahmen des Hinzuverdienstes um die Beiträge zur Rentenversicherung gemindert.
Bei denjenigen Frührentnern, die beispielsweise in einem Restaurant arbeiten, verringern sich die Einnahmen von maximal 450 Euro so um 16,55 Euro. Wer in einem privaten Haushalt arbeitet, muss sogar mit Abzügen in Höhe von 61,65 Euro rechnen, wie Finanztest berichtet. Wer allerdings seine Tätigkeit vor Jahresanfang aufgenommen hat, wird verschont, denn diese Minijobs genießen Bestandsschutz. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze (mit 65 beziehungsweise 67 Jahren) sind Rentner mit Minijob automatisch von der Rentenversicherung befreit.
Allerdings können auch Ruheständler, die von der Abgabe betroffen sind, etwas tun. So haben sie die Möglichkeit, sich durch ihren Arbeitgeber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies ist lediglich eine Formalie und setzt keinerlei weitere Bedingungen voraus.
Allerdings verzichtet der Rentner dann auf eine Rentenerhöhung, die mit der Versicherungspflicht einhergeht. Finanztest meint jedoch, die Einbußen seien zu verschmerzen, und nennt folgendes Beispiel: Ein Frührentner arbeitet ein Jahr lang in einem gewerblicher Minijob. In einem Jahr zahlt er 199,80 Euro in die Rentenkasse ein (12 × 16,65 Euro). Diese Beiträge erhöhen die Altersrente, die er ab Erreichen seiner Regelaltersgrenze bis zu seinem Tod erhält, um 89 Cent pro Monat. Erst nach rund 19 Jahren hat er also seine Rentenbeiträge heraus.
Das Flexi-Renten-Gesetz ändert auch die Hinzuverdienstgrenzen für minijobbende Frührentner. Wer vollkommen ungeschoren davonkommen möchte, darf nicht mehr als 450 Euro pro Monat (5400 Euro pro Jahr) verdienen. Wie beschrieben fallen keine Abzüge an, wenn sich der Frührentner von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Verdient er allerdings mehr als 5400 Euro und weniger als 6300 Euro pro Jahr, muss vom Minijob-Lohn Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
Wer innerhalb der 450-Euro-Grenze eines Mini-Jobs arbeitet, wird steuerlich nicht zusätzlich belastet. Ist klar vereinbart, dass ein Mini-Job ausgeübt wird, werden zwei Prozent des Zuverdienstes direkt vom Arbeitgeber abgeführt.
Quelle: ntv.de, awi