Was ändert sich 2026 …... bei den Steuern?

Das neue Jahr beginnt nicht nur mit einer Reihe guter Vorsätze. Regelmäßig kündigen sich zum Jahreswechsel auch viele gesetzliche Neuerungen an. Diese Änderungen werden für alle Steuerzahler wichtig.
Neue Entfernungspauschale greift ab erstem Kilometer
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus:
Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche kommt man auf 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten.
Bei 20 Kilometern kommt man auf 352 Euro zusätzliche Werbungskosten.
Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohn- zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro.
Mobilitätsprämie gilt unbefristet
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften diese auch nach 2026. Weil nicht alle Pendler von der vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale profitieren, wurde die Mobilitätsprämie 2021 zusätzlich eingeführt.
Neues E-Auto steuerfrei
Ob für Fahrten zur Arbeit oder in der Freizeit: Wer sich ein neues E-Auto kauft, kann dieses auch in den nächsten Jahren steuerfrei fahren. Reine Elektromobile, die ab 2026 bis Ende 2030 erstmals zugelassen werden, sollen bis Ende 2035 von der Kfz-Steuer befreit bleiben. Nach bisheriger Gesetzgebung hätte die Befreiung für ab 2026 zugelassene Fahrzeuge nicht mehr gegolten.
Digitaler Steuerbescheid wird Standard
Die Finanzämter stellen um: Der digitale Steuerbescheid wird zum Standard für alle, die ihre Steuererklärung über das Portal Elster digital abgeben. Bisher musste man dem aktiv zustimmen. Wer das nicht möchte, muss ab 2026 aktiv auf Elster widersprechen. Sobald der Bescheid abrufbar ist, erhalten Nutzer eine E-Mail. Das klappt über Elster oder auch über andere Steuersoftware. Statt eines Briefs gibt es dann einen rechtsverbindlichen PDF-Bescheid. Wer seine Erklärung auf Papierformularen einreicht, bekommt den Bescheid weiterhin per Post.
Werbungskostenabzug für Gewerkschaftsbeiträge
Gewerkschaftsmitglieder können ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können. Diese Änderung stand nicht im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes, sondern wurde im Finanzausschuss hinzugefügt.
Ehrenamtler werden steuerlich entlastet
Die Steuerpauschale für Übungsleiter soll von 3000 auf 3300 Euro angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale soll von 840 auf 960 Euro steigen. Das betrifft etwa Trainer im Sportverein oder auch ehrenamtliche Chorleiter. Auch sollen Haftungsrisiken für Ehrenamtler verringert werden. Von ihnen verursachte Schäden müssen sie künftig nur dann ersetzen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bislang galt das nur bei einer Vergütung von 840 Euro, künftig soll diese Grenze bei 3300 Euro liegen.
Grenze für Solidaritätszuschlag steigt
Durch die Erhöhung der Freigrenze fällt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 20.350 Euro (beziehungsweise 40.700 Euro bei Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) kein Solidaritätszuschlag an.
Grundfreibetrag steigt
Zum 1. Januar 2026 steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für Ledige von 12.096 Euro auf 12.348 Euro pro Jahr, Verheirateten stehen 24.696 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet.
Ist das zu versteuernde Einkommen höher, gilt zunächst ein Steuersatz von 14 Prozent. Er steigt dann in mehreren Stufen bis auf 45 Prozent an. Die sogenannte Progression sorgt dafür, dass der Steuersatz nicht proportional zum Einkommen steigt, sondern übermäßig. Allerdings haben sich auch die Eckwerte, ab denen höhere Steuersätze gelten, zum Teil verschoben - zugunsten der Steuerpflichtigen. Beispiel: Ein Ehepaar mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 120.000 Euro zahlt im laufenden Jahr Einkommenssteuer in Höhe von 28.830 Euro. 2026 werden für dasselbe Einkommen nur noch 28.466 Euro Einkommenssteuer fällig - unterm Strich eine Ersparnis von 364 Euro.
Kinderfreibetrag steigt
Der Kinderfreibetrag steigt ab dem kommenden Jahr auf 3414 Euro beziehungsweise 6828 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern. Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1464 beziehungsweise 2928 Euro gewährt. Diesen Betrag können Eltern jährlich von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Der Kinderfreibetrag mindert also direkt die Zahlungen an das Finanzamt. Erhalten Steuerpflichtige den Kinderfreibetrag, entfällt das Kindergeld. Das Finanzamt prüft automatisch, was für die Eltern günstiger ist. Bei geringeren Einkommen rechnet sich das Kindergeld.
Frist für die Steuerklärung
Steuererklärungen für 2025 müssen bis spätestens 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden - das gilt jedenfalls für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen. Mit Unterstützung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis zum 2. März 2027.
Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, kann noch freiwillig bis zum 31. Dezember 2026 Erklärungen rückwirkend bis ins Jahr 2022 abgeben.
Höhere Vorsorgebeiträge
Für alle, die noch im Berufsleben stehen und für den Ruhestand sparen, gelten künftig einige neue Richtwerte, um mit den Vorsorgebeiträgen die fälligen Steuern zu senken. Dazu gehört die Förderhöchstgrenze für Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge: Wer einen Teil seines Bruttoverdienstes zum Beispiel in einen betrieblichen Pensionsfonds investiert, kann 2026 bis zu 8112 Euro steuerfrei einzahlen. Für Beiträge bis zur Hälfte dieses Wertes (4056 Euro im Jahr), entfallen zudem die Sozialversicherungsbeiträge.
Auch die Grenze, bis zu der Zahlungen zur Basisaltersvorsorge steuerlich gelten, erhöht sich. Das Finanzamt berücksichtigt 2026 zum Beispiel Pflichtbeiträge oder freiwillige Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung bis 30.826 Euro. Derzeit sind es 29.344 Euro im Jahr. Dieser Wert gilt auch für Beiträge, die in einen Rürup-Vertrag fließen.
