Bei illegalem Filesharing Schweigen schützt Eltern nicht vor Haftung
03.04.2019, 15:47 Uhr
Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber.
Inhaber eines Internetanschlusses können sich der Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht dadurch entziehen, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten. Baut der Nachwuchs Mist, müssen Eltern den Täter benennen oder zahlen, wie das Bundesverfassungsgericht urteilt.
Eltern können sich Schadenersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen über ihren Internetanschluss nicht einfach durch Schweigen darüber entziehen, welches ihrer Kinder dafür verantwortlich ist. Aus dem Grundrecht zum Schutz der Familie ergebe sich zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, aber kein Schutz vor negativen Folgen dieses Schweigens, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss. Es nahm deshalb die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung nicht an. (Az. 1 BvR 2556/17)
Über den Internetanschluss des Paares war ein Musikalbum mithilfe einer sogenannten Filesharing-Software in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Die Eltern wussten nach eigenen Angaben zwar, dass eines ihrer Kinder zur maßgeblichen Zeit den Anschluss genutzt habe. Sie wollten aber nicht offenbaren, welches es gewesen sei. Sie wurden deshalb wegen Urheberrechtsverletzungen zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten in Höhe von mehr als 3500 Euro verurteilt.
Schutz der Familie steht Schadenersatz nicht entgegen
Die Berufung und auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil blieben erfolglos. Auch vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterten die Eltern nun. Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen verletzt sie dem Beschluss zufolge nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens. Die Gerichte seien bei der Abwägung der Belange des Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden.
"Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen", erklärte das Verfassungsgericht. Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führe nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber.
Quelle: ntv.de, awi/AFP