Ratgeber

Eigene Wohnung, eigene Regeln? Wenn der Nachbar Tauben füttert

Auch Besitzer einer eigenen Wohnung können in ihren vier Wänden nicht tun und lassen, was sie möchten. Denn auch hier sind die Freiheiten eingeschränkt. Beispielsweise dann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Leidenschaft für Vögel nicht teilt.

Tauben gefährden ihre Gesundheit.

Tauben gefährden ihre Gesundheit.

(Foto: imago stock&people)

Wer meint, in seiner Eigentumswohnung tun und lassen zu können, was er möchte, der irrt. So ist beispielsweise das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung per Gesetz verboten und kann deshalb auch von der Eigentümergemeinschaft untersagt werden, wie das Amtsgericht München (485 C 5977/15 WEG) entschieden hat.

In dem verhandelten Fall hatte der Besitzer und Bewohner einer Eigentumswohnung auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Aufgrunddessen wurde der Balkon täglich von vielen Tauben besucht.

Daran störte sich die Eigentümergemeinschaft und verlangte mit Verweis auf den entsprechenden Passus in der Hausordnung und das Taubenfütterungsverbot der Stadt München, dass der Vogelfreund die Verköstigung der Tiere einstellt. Sie monierte, dass Hausdach und Balkon bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt seien. Doch davon wollte der Taubenliebhaber nichts wissen und gab an, seinen eigenen Balkon gewöhnlich jeden Tag mit einem Spachtel zu reinigen und zur Schadensvorbeugung außerdem Kalkpulver zu streuen.

Das Gericht untersagte die Fütterung. Denn "verstößt ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten, so stehen den beeinträchtigten anderen Eigentümern Unterlassungsansprüche zu". Demnach bilden die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft. Damit besteht zwischen ihnen eine Sonderverbindung, innerhalb derer die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht.   

Zudem befand das Gericht, dass das Auslegen von Futter, Tauben in nicht kontrollierbarer Zahl anlockt, die auch das Gemeinschafts- und Sondereigentum anderer Eigentümer verdrecken und so die Gesundheit der Bewohner gefährden. 

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Quelle: ntv.de, awi

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