Ratgeber

Möglichkeiten für Betroffene Wenn in der Corona-Krise Armut droht

Die Grundsicherung soll helfen, den Lebensunterhalt zu decken, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.

Die Grundsicherung soll helfen, den Lebensunterhalt zu decken, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.

(Foto: imago images/blickwinkel)

Ob alleinerziehende Kurzarbeiterinnen, die plötzlich ein Drittel weniger Geld in der Tasche haben, oder Selbstständige, die sich fragen, wie lange die finanziellen Reserven reichen - mit unvermittelter Wucht hat die Corona-Krise für zahlreiche Menschen in Deutschland existenzielle Fragen aufgeworfen. Einige Möglichkeiten versprechen Betroffenen Linderung.

Grundsicherung

Die Grundsicherung soll helfen, den Lebensunterhalt zu decken, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen. In der Corona-Krise hat die Bundesregierung den Zugang erleichtert: Bis Ende Juni wird auf eine Vermögensprüfung verzichtet. Die Betroffenen müssen ihr Erspartes also erstmal nicht antasten, wenn nicht eine besondere Höchstgrenze überschritten wird. Die Regelung gilt rückwirkend für ab dem 1. März gestellte Anträge.

Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, erhält ein Alleinstehender aktuell 432 Euro, Kinder je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Außerdem werden auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten übernommen. In der Corona-Krise wird nicht überprüft, ob die Wohnung von Größe und Preis her angemessen ist. Das bedeutet: Niemand, der bis Ende Juni einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen.

Die Erleichterungen sollen vor allem Solo-Selbstständigen, Freiberuflern oder Kleinunternehmern helfen, aber auch denjenigen, deren Einkommen wegen Kurzarbeit stark verringert ist. Die Leistungen können beim Jobcenter beantragt werden.

Kinderzuschlag

Für Familien mit geringem Einkommen gibt es außerdem einen Notfall-Kinderzuschlag von monatlich bis zu 185 Euro pro Kind. Bis Ende September gilt hier, dass für die Bewilligung nur das Einkommen der Eltern im vorangegangenen Monat zählt - nicht wie sonst beim Kinderzuschlag der Durchschnitt der vorangegangenen sechs Monate. Für Anträge im April also ist das Einkommen von März relevant. Der Antrag kann auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Miete

Seit Anfang April gilt ein neuer Kündigungsschutz. Bis Ende Juni dürfen Vermieter nicht kündigen, wenn Mieter wegen der Corona-Krise ihre Miete nicht bezahlen können. Die Schulden müssen aber bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Im Streitfall muss der Mieter glaubhaft machen, dass die nicht gezahlte Miete auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.

Die Wohnungswirtschaft rät betroffenen Mietern, sich frühzeitig an den Vermieter zu wenden. Melden sollten sich aber nur diejenigen, die tatsächlich finanziell betroffen sind. Prüfen sollten Mieter zudem, ob womöglich ein Anspruch auf Sozialleistungen wie Wohngeld besteht.

Kosten für Strom, Internet und Co.

Ebenfalls befristet bis Ende Juni gibt es für Verbraucher einen Zahlungsaufschub bei Verträgen der sogenannten Grundversorgung. Das heißt: Bei existenzsichernden Verträgen, etwa für Strom, Wasser oder den Internetanschluss, die vor dem 8. März geschlossen wurden, müssen die Unternehmen ihren Kunden deutlich mehr Zeit für die Zahlungen geben.

Verbraucher können sich dabei auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn sie wegen der Pandemie vorübergehend nicht zahlen können und kommen somit nicht in Verzug. Es droht also keine Unterbrechung der Versorgung.

Damit Verbraucher nach dem 30. Juni die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlen müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert, monatlich fällig wird also weiter nur die reguläre Rate. Die Vertragsparteien können sich aber auch auf andere Regelungen einigen.

Kreditkarten

Auch bei Darlehensverträgen gibt es für Verbraucher einen dreimonatigen Aufschub. Das Justizministerium rät Verbrauchern, sich mit der Bank in Verbindung zu setzen - denn gegebenenfalls muss nachgewiesen werden, dass die Einnahmeausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind, etwa durch eine Bestätigung des Arbeitgebers über Kurzarbeit.

Hinzuverdienst

Eine Möglichkeit zur Aufbesserung der finanziellen Lage kann auch ein Hinzuverdienst sein. Hier sind beispielsweise die Grenzen für Vorruheständler deutlich ausgeweitet worden - von 6300 im Jahr auf 44.590 Euro. Außerdem wird bei Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich - also beispielsweise im Einzelhandel oder der Logistik - bis zum 31. Oktober nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, solange das Gesamteinkommen nicht das bisherige Nettoeinkommen übersteigt.

Wer also beispielsweise bisher 2000 Euro netto verdient hat und nun 1600 Euro Kurzarbeitergeld bekommt, darf 400 Euro hinzuverdienen.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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