Ratgeber

Wenn es um die Wurst geht Wer haftet bei fehlerhafter Ware?

Nach dem Fund von gefährlichen Bakterien ruft eine Großmetzgerei ihre gesamten Wurstwaren zurück. Stellt sich die Frage, wer eigentlich für Schäden von mangelhafte Produkte geradesteht. Und wie diese bewiesen werden müssen. Warentest kennt die Antworten.

Auch Andere sollten vor fehlerhaften Produkten unbedingt gewarnt werden.

Auch Andere sollten vor fehlerhaften Produkten unbedingt gewarnt werden.

(Foto: picture alliance / dpa)

Mehr als 200 Produkte musste die bayrische Fleischwarenfirma Sieber zurückrufen. In einigen Proben der Waren wurde Listerien gefunden. Diese Bakterien können die Gesundheit insbesondere von Kleinkindern und Menschen mit geschwächtem Immunsystem gefährden.

Wer haftet für eventuelle Schäden durch mangelhafte Produkte? Und welche Nachweise sind dafür nötig? Stiftung Warentest ist den Fragen nachgegangen. 

Kommen Menschen zu Schaden, kann ein von ihnen verwendetes oder verzehrtes Produkt die Ursache sein. In solchen Fällen haftet der Produzent oder der Importeur oder auch der Händler (wenn der Hersteller nicht aus der EU stammt oder vom Händler nicht genannt wird) der fehlerhaften Ware - zehn Jahre lang ab Verkaufsstart. Und zwar unabhängig vom tatsächlichen Verschulden. Hierzu zählen neben Mängeln auch unverständliche Bedienungsanleitungen oder aber Warnhinweise vor einem "naheliegenden Fehlgebrauch". Dies schreibt das Produkthaftungsgesetz vor. Als einzige Einschränkung gilt nur, dass Sachschäden von bis zu 500 Euro vom Opfer selbst getragen werden müssen.  

Dennoch muss der Verbraucher dem Hersteller nicht nur nachweisen, dass das verwendete Produkt fehlerhaft war, sondern auch, das ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Erfolgte ein Produktrückruf, wurde der Fehler bereits eindeutig vom Hersteller eingestanden. Der Rückruf indes entlässt den Händler nicht aus der Haftung. Er muss den geschädigten Verbraucher nur dann nicht entschädigen, wenn er nachweisen kann, dass dieser den Rückruf kannte und das Produkt dennoch nutzte. In diesem Fall kann sich der Anspruch auf Schadenersatz allerdings veringern. 

Im Falle von verdorbenen Lebensmitteln fällt der Nachweis oft schwerer. Denn auch hier müssen Betroffene nachweisen, dass die Erkrankung auf den Verzehr der entsprechenden Ware zurückzuführen ist. Und oft gibt es keine Reste der Nahrungsmittel mehr, die als Beweis dienen können.

Tritt nach dem Verzehr eines Nahrungsmittels ein Unwohlsein auf, sollten Betroffene dem Verdacht einer Lebensmittelvergiftung ernst nehmen und einen Arzt aufsuchen. Zudem sollten Beweise wie Speisereste, Verpackungen und nach Möglichkeit auch der Zahlungsbeleg aufbewahrt werden. Auch sollte der behandelnde Arzt gebeten werden, entsprechende Proben, zum Beispiel vom Mageninhalt, sicherzustellen.

Darüber hinaus sollten auch unbedingt andere vor dem fehlerhaften Produkt gewarnt werden. Hierzu sollten sich Geschädigte an die Gewerbeaufsicht wenden. Um einen Schadensersatz geltend zu machen, müssen entsprechende Forderungen an den Hersteller gestellt werden. Dies kann zunächst ohne juristischen Beistand erfolgen. Weigert sich der Verantwortliche, die Schadensregulierung zu übernehmen, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

Quelle: ntv.de, awi

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