Ratgeber

Wenn es anders kommt Kann man Urlaubstage zurückgeben?

Bereits bewilligten Urlaub müssen Beschäftigte meist auch antreten.

Bereits bewilligten Urlaub müssen Beschäftigte meist auch antreten.

Grundsätzlich gilt, dass nach dem Gesetz der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Viele planen entsprechend rechtzeitig. Doch mitunter ergeben sich Änderungen. Können die freien Tage dann noch verschoben werden?

Der Sommer ist für viele Urlaubszeit. Doch entsprechende Pläne lassen sich nicht immer wie gewünscht umsetzen. Was aber, wenn Beschäftigte die Urlaubstage für die Reise bereits genehmigt bekommen haben? Können sie diese kurzfristig wieder zurückgeben?

"Nein", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. "Ein einmal genehmigter Urlaubsantrag ist für beide Seiten verbindlich und kann nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden." Das heißt: Arbeitnehmer haben kein Recht, eingeplanten Urlaub zu verschieben - wollen sie einen genehmigten Urlaubsantrag zurückziehen, muss ihr Arbeitgeber zustimmen.

Achtung, Urlaub kann auch verfallen

Grundsätzlich gilt, dass nach dem Gesetz der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Die Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen stellt eine Ausnahme dar und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Hierfür kommen entweder betriebliche (zum Beispiel eine hohe Arbeitsbelastung) oder persönliche Gründe (etwa Krankheit des Arbeitnehmers oder eines Familienmitgliedes) infrage. Wer den verbliebenen Resturlaub mit ins neue Jahr retten möchte, muss dies unbedingt noch im laufenden Jahr beim Arbeitgeber anmelden. Ansonsten verfällt dieser zum 31. Dezember.

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Stimmt der Arbeitgeber dem Übertrag zu, müssen die Urlaubstage bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Es sei denn, im Einzel- oder Tarifvertrag ist dies anders geregelt. Eine Auszahlung des Resturlaubs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einzige Ausnahme: Der Arbeitnehmer scheidet aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Dann wird der Anspruch mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters fällig.

So weit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind über die Handhabung des Resturlaubs, sind sowohl bei einer längeren "Haltbarkeit" des zu übertragenden Urlaubs als auch bei der Auszahlung ungeachtet der gesetzlichen Regelungen individuelle Vereinbarungen möglich - und in der Praxis weit verbreitet.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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