Ratgeber

Laufzeitbegrenzung rechtswidrig Bausparkasse scheitert mit Rauswurfversuch

Verbraucher sind gut beraten, sich gegen dubiose Kündigungen der Bausparbranche zu wehren.

Verbraucher sind gut beraten, sich gegen dubiose Kündigungen der Bausparbranche zu wehren.

(Foto: imago stock&people)

Auch wenn es den Bausparkassen in den Kram passen würde - aber auch nach dem BGH-Urteil kann nicht jeder Bausparvertrag gekündigt werden. Dies muss auch die BSQ Bauspar AG vor Gericht einsehen, nachdem sie von einer Verbraucherzentrale verklagt wird.

Unter bestimmten Bedingungen ist die Kündigung von hochverzinsten Bausparverträgen erlaubt. Dies hat jüngst überraschenderweise der Bundesgerichtshof entschieden. Eine entscheidende Bedingung dabei ist, dass der Vertrag bereits zehn Jahre zuteilungsreif ist.

Doch auch wenn dies nicht so ist, versuchen einige Kreditinstitute teure Kunden um die versprochenen Leistungen zu bringen. Zum Beispiel die BSQ Bauspar AG, die versucht hatte, wegen "bauspartechnischer Gründen" bei bestimmten Verträgen die Laufzeit einseitig zu begrenzen.

Zum Glück gibt es Verbraucherschützer, denn diese kämpfen dafür, dass auch im allgegenwärtigen "Zinskrieg" das Bürgerliche Gesetzbuch Beachtung findet. Heißt es dort doch so schlicht wie einfach: Verträge hält man ein. Punkt.

Nun scheint dies nicht allen und jedem bekannt oder eben Beachtung wert zu sein. Insofern sah sich die Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg genötigt, die BSQ Bauspar AG, vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth wegen genau dieses Umstandes zu verklagen (Az.: Az. 7 O 1987/16). Denn die Kasse berief sich bei ihrer einseitigen Laufzeitbegrenzung auf eine Klausel, die vom LG  als intransparent und damit rechtswidrig erklärt wurde: "Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. [...]."

Von der Bausparkasse wurde vor Gericht eingewendet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe die Klausel genehmigt. Eine solche Genehmigung entzieht die Klausel allerdings nicht einer AGB-rechtlichen Kontrolle, wie das Gericht urteilte.

Laut der Verbraucherzentrale hatte die BSQ Bauspar AG gegenüber ihren Kunden schriftlich behauptet, Verträge des Tarifs Q16 aufgrund dieser Klausel vorzeitig beenden zu können. Die angeschriebenen Kunden sollten der BSQ mitteilen, ob sie den Vertrag mit geringeren Zinsen als Basisvariante weiterführen oder sich das Guthaben samt Bonus auszahlen lassen wollten, was einer Kündigung des Vertrags entspräche. Ähnliches versucht derzeit auch die Aachener Bausparkasse

Doch laut dem genannten Gerichtsurteil ist dem nicht so. "Verbraucher, denen die BSQ Bauspar AG die Laufzeit ihres Vertrags mit Bezugnahme auf diese Klausel gekürzt hat, können sich auch nachträglich noch dagegen wehren", so Niels Nauhauser von der VZ Baden-Württemberg. Sie sollten Vertragstreue einfordern, also rückwirkend die Fortsetzung des Vertrages zu den alten Bedingungen sowie die Gutschrift der vereinbarten Zinsen verlangen.

Quelle: ntv.de, awi

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