Ratgeber

Bizarre BGH-Verhandlung Küche gestohlen? Keine Mietminderung

Der Bundesgerichtshof ist in einem kuriosen Streit um eine gestohlene Einbauküche gefordert. Das gute Stück war im Keller der Mieterin verstaut, bevor es verschwand. Auf die Zusatzmiete von 17,71 Euro für die Küche möchte der Vermieter aber dennoch nicht verzichten.

Wenn eine gestohlene Einbauküche nicht genutzt wird, kann auch kein Mangel vorliegen, urteilt der BGH.

Wenn eine gestohlene Einbauküche nicht genutzt wird, kann auch kein Mangel vorliegen, urteilt der BGH.

(Foto: imago/Westend61)

Normalerweise kommen Einbauküchen nicht so schnell abhanden. Auch nicht, wenn sie im Keller einer Mietwohnung eingelagert sind und zudem die Mieterin für das ungenutzte Stück auch noch eine "Zusatzmiete" von 17,71 Euro berappen muss.

Doch genau mit solch einem Fall musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) befassen (Az.: VIII ZR 198/15). Mit ungutem Ausgang für die Mieterin. Denn diese muss, obwohl sie die Einbauküche gar nicht mehr genutzt und nach einem Diebstahl der Küche auch gar keine Möglichkeit mehr dazu hatte, dennoch die vereinbarte Zahlung weiter leisten, wie der BGH entschieden hat.

In dem Rechtsstreit wohnt eine Frau seit 1997 in einer Berliner Wohnung, die mit einer Einbauküche ausgestattet war, zur Miete. Nach einer gleichzeitig mit dem Mietvertrag geschlossenen Zusatzvereinbarung hatte die Mieterin eine Gesamtmiete in Höhe von 964,72 DM zu zahlen, wovon ein Betrag in Höhe von 34,64 DM (17,71 Euro) auf die Einbauküche entfiel.

Im Jahr 2010 bat die Mieterin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Der Vermieter erklärte sich damit einverstanden, machte dies aber von bestimmten Bedingungen abhängig, die die Frau akzeptierte. Die Parteien vereinbarten, dass die Bewohnerin die bisher eingebaute Küche auf ihre Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wieder herzustellen habe.

Die Frau zahlte nach dem Einbau der eigenen Küche zunächst die bisherige Miete (inklusive des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags) weiter. Im Februar 2014 wurde die von ihr in einem Kellerraum gelagerte Küche entwendet. Ihre Versicherung zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2790 Euro, der dem Vermieter zufloss. Die Mieterin war nun der Meinung, für die Nutzung der Einbauküche nicht mehr zahlen zu müssen, da ihr diese infolge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung steht.

Doch der BGH ist anderer Meinung. Demnach führt der Verlust der Küche nicht zur Minderung der Miete. Denn da die Frau die verschwundene Einbauküche nicht brauche, könne auch kein Mangel vorliegen, der eine Mietminderung rechtfertige. Die Zahlungspflicht bestehe darüber hinaus auch trotz des geleisteten Schadenersatz der Versicherung. 

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Quelle: ntv.de, awi

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