Allianz vs. Verbarucherzentrale BGH sieht keine Benachteiligung bei Übeschussbeteiligungen älterer Allianz-Verträge
18.09.2024, 17:36 Uhr Artikel anhören
Grundsätzlich gilt, dass, wenn eine Versicherung aus Anlagen Überschüsse erwirtschaftet, sie diese zum großen Teil an die Versicherten weitergeben muss.
(Foto: imago/Schöning)
Die Verbraucherzentrale Hamburg wirft der Allianz vor, ältere Verträge einer Rentenversicherung des Konzerns bei der Beteiligung an den Überschüssen zu benachteiligen. Der Streit geht über Jahre. Dem setzt der BGH nun ein Ende - im Sinne des Versicherers.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stuft die von der Allianz praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen bei einem von ihr angebotenen Tarif einer Rentenversicherung als zulässig ein (Az.: IV ZR 436/22). Aus Sicht des BGH benachteiligt das Unternehmen mit seiner Regelung nicht die Kunden mit älteren Allianz Perspektive Rentenversicherungsverträgen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH). Diese bemängelte, dass Kunden mit Verträgen, die seit 2017 unterzeichnet wurden, eine höhere Ausschüttung als Versicherte mit Verträgen, die zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen worden waren.
Grundsätzlich gilt, dass wenn eine Versicherung aus Anlagen Überschüsse erwirtschaftet, sie diese zum großen Teil an die Versicherten weitergeben muss. Allerdings unterschied die Allianz dabei je nach Rechnungszins. Damit ermitteln Versicherer, wie viel Geld sie heute für künftige Verpflichtungen vorhalten müssen. Älteren Verträgen mit einem höheren Rechnungszins wurde eine anteilig an ihrem Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt als den Verträgen mit niedrigerem Rechnungszins. Laut BGH-Urteil ist diese Praxis des Konzerns rechtmäßig.
Kein Urteil im Sinne der Verbraucher
"Die Überschussbeteiligung der Allianz Perspektive ist unausgewogen und benachteiligt vor allem Kundinnen und Kunden mit älteren Verträgen, die zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen wurden", so Sandra Klug von der VZHH. So ist es der Allianz weiterhin erlaubt, die älteren Verträge zu benachteiligen, indem diesen eine geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den jüngeren Verträgen. Auf diesem Wege werden die jüngeren Verträge künstlich aufgehübscht, so Klug.
Mit dem heutigen BGH-Urteil endet ein insgesamt sechs Jahre währendes Verfahren. In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Stuttgart der Klage der Verbraucherzentrale teilweise stattgegeben, in der Frage der Überschussbeteiligung die Klage aber abgewiesen (LG Stuttgart - Urteil vom 26. März 2020 - 11 O 214/18). In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Berufung der Verbraucherzentrale bezüglich der Überschussbeteiligung zurück (Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 U 117/20). Nach dem Urteil des OLG legten beide Parteien Revision ein.
Darüber hinaus stritten beiden Parteien über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen. Auch hier hat der BGH kein Urteil im Sinne der Verbraucher getroffen.
Quelle: ntv.de, awi